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Eine Garantie auf gebrauchte Autos darf nicht vom regelmäßigen Kundendienst in der Werkstatt des Verkäufers abhängig gemacht werden, so der Bundesgerichtshof (VIII ZR 354/08).
Der betroffene Kunde hatte einen zehn Jahre alten Mercedes C 280 mit gut 88000 Kilometer Tachostand gekauft. Mit dabei war eine Garantie auf Motor und Getriebe bis zum Reparaturbetrag von 1000 Euro. Nach den Bedingungen der Garantie hätte der Kunde regelmäßig alle Kundendienste in der Werkstatt des Verkäufers machen lassen und den Wagen auch dort reparieren lassen müssen. Bei Stand 100000 Kilometer beauftragte er jedoch eine andere Werkstatt.
Nach einem Motorschaden legte der Käufer den Kostenvoranschlag der Werkstatt über knapp 1100 Euro vor. Der Verkäufer durfte sich nicht auf die Klauseln berufen, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligten. Er musste 1000 Euro auszahlen.
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