Krankentagegeld Gängige Klausel unwirksam

Viele Handwerkschefs haben eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann ihnen jetzt viel Geld bringen.

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Der Bundesgerichtshof hatte diesen Fall zu entscheiden: Ein Fliesenlegermeister schloss mit einem Tagessatz von 100 Euro eine Krankentagegeldversicherung ab. Die Gesellschaft zahlte ihm dann aber am Ende nur 62 Euro täglich aus, weil sein Nettoeinkommen per Steuerbescheid zwischenzeitlich entsprechend gesunken war.

Unwirksame Klausel

Viele Verträge enthalten derartige Klauseln. Das Krankentagegeld darf das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen nicht übersteigen – heißt es da dann. Dieses berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherten sollen der Gesellschaft sofort mitteilen, falls ihr Einkommen gesunken ist. Dann kann – so sehen es die Policen vor – die Assekuranz anschließend die Leistung und die Beiträge nach unten anpassen.

In dem Verfahren ging es konkret um Paragraf 4 der Musterbedingungen der Krankentagegeldversicherung. Und genau diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 44/15) intransparent und damit unwirksam.

Begründung: Für den Versicherten ergibt sich aus der Klausel nicht klar, was genau mit Nettoeinkommen gemeint ist.

Fazit: Betroffene können sich nach dem Urteil gegen Änderungen ihres Krankentagegeldes wehren und rückwirkend die vereinbarte Höhe verlangen.