Ersteller von Gutachten Sachverständige im Handwerk: Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Profi-Gutachtern

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Baurecht und Sachverständige im Handwerk

Im Handwerk gibt es über 5.000 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Sie erstellen Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert, sie unterstützen Gerichte und Behörden oder erstellen für private Auftraggeber Gutachten. Sehen Sie hier alle Fakten auf einen Blick.

Von Nicole Geffert

Sachverständige erstellen viele Gutachten, die allerdings nicht immer zielführend sind. - © Coloures-Pic - stock.adobe.com

1. Wer ist ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks?

Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer. Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden.

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung iVm §§ 36, 36a GewO ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert zu bestellen und zu vereidigen.

2. Ist die Bezeichnung Sachverständiger rechtlich geschützt?

Nach § 404 Abs. 3 Zivilprozessordnung oder auch § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung sollen öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige ausgewählt werden. Das Gesetz hat gute Gründe für die Bevorzugung der öffentlich bestellten Sachverständigen. Auch Personen, die eventuell nicht gleichwertig qualifiziert sind, können sich grundsätzlich als Sachverständige bezeichnen und auf dem Markt betätigen, da in Deutschland die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht rechtlich geschützt ist.

Demgegenüber müssen öffentlich bestellte Sachverständige ihre besondere Sachkunde und ihre persönliche Eignung nachweisen und sich strengen Überprüfungen unterziehen. Diese umfassen auch die persönliche Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit. Es besteht eine Fortbildungspflicht sowohl im fachlichen als auch im rechtlichen Bereich. Im Falle einer Pflichtverletzung des Sachverständigen ergreift die Handwerkskammer aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der öffentlichen Bestellung. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks“ sowie der von der Handwerkskammer verliehene Rundstempel sind ein Gütesiegel für höchste Qualität.

3.  Was sind die Rechtsgrundlagen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer?

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich neben den Grundnormen der §§ 91 Nr. 8 HWO, 36, 36a GewO im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern als Satzungsrecht erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung vornehmen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer

4. Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen des Handwerks?

Sachverständige, die öffentlich bestellt und vereidigt werden möchten, müssen

  • eine Niederlassung (oder einen Wohnsitz) im Bezirk der Handwerkskammer haben

  • in dem zu bestellenden Sachgebiet über eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung sowie die erforderliche fachliche Befähigung verfügen; in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entspricht die fachliche Befähigung den persönlichen Voraussetzungen für einen Eintrag in die Handwerksrolle

  • die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets besitzen;

  • ihre besondere Sachkunde (Fachkenntnisse und Fertigkeiten müssen überdurchschnittlich sein), die notwendige praktische Erfahrung, das erforderliche rechtliche Grundlagenwissen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, nachweisen;

  • über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügen;

  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben;

  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten,

  • laut der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung stehen.

Die besondere Sachkunde wird nach einem Verfahren, das von den Handwerkskammern ausgearbeitet worden ist, festgestellt. Die Aufgabe übernehmen die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes.

5. Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks helfen?

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks kann helfen, wenn

  • eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt wird,

  • ein Schaden beurteilt oder eine Schadensursache ermittelt wird,

  • eine Sache bewertet wird,

  • ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt werden muss,

  • der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes, etwa zu Beweiszwecken, festgestellt werden soll.

6. Was machen öffentlich bestellte Sachverständige bei Gerichtsverfahren?

Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger genießen als Beweismittel eine hohe Glaubwürdigkeit und sind oft die Basis einer gütlichen Einigung oder einer fachlich fundierten Gerichtsentscheidung. Die Sachverständigen des Handwerks übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Rolle eines Helfers der Richter, die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen. Sie können zudem als Privatgutachter in einem Prozess eine Partei fachlich unterstützen.

7. Was ist der Aufgabenbereich von öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks?

Der Aufgabenbereich lässt sich grob in die private Sachverständigentätigkeit und die gerichtliche oder behördliche Sachverständigentätigkeit unterteilen. In beiden Bereichen gibt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks Auskunft über Lehr- und Erfahrungssätze aus seinem Wissensgebiet. Er stellt Tatsachen aufgrund seines besonderen Wissens fest und beurteilt aufgrund seiner Sachkunde und seiner Erfahrung tatsächliche Sachverhalte, nimmt Stellung und erteilt fachlichen Rat. Konkrete Aufgabenbereiche sind gutachterliche Aussagen zu:

  • erbrachten handwerklichen Leistungen und deren Wert

  • noch zu erbringenden handwerklichen Leistungen

  • Kostenvoranschlägen, Sanierungskonzepten, Zeit- und Restwertermittlungen im Zusammenhang mit handwerklichen Leistungen

8. Wer kann öffentlich bestellte Sachverständige des Handwerks beauftragen?

Grundsätzlich kann jeder gegen Vergütung einen Sachverständigen mit einer Sachverständigenleistung beauftragen.

9. Was kostet ein Sachverständiger des Handwerks?

Der Sachverständige rechnet allein mit seinem Auftraggeber ab. Die Höhe der Abrechnung hängt von der konkreten Vereinbarung mit dem Auftraggeber ab und ist grundsätzlich im privaten Bereich frei vereinbar. Bei gerichtlicher Beauftragung ist die Vergütung gesetzlich im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Je nach Sachverhalt liegt der Stundensatz nach dem JVEG zwischen 70 und 155 Euro pro Stunde. Hinzu kommen Fahrtkosten sowie Aufwendungs- und Auslagenersatz.

10. Hat die Tätigkeit Vorteile für den eigenen Betrieb?

Vorteile für den eigenen Betrieb hat die Tätigkeit eher nicht: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen ihre Angebote von denen ihres Unternehmens strikt trennen, eine Vermischung ist nicht zulässig.

11. Wie muss ein Gutachten aussehen?

Mit zwei Sätzen ist es nicht getan. Ein Gutachten muss formal und inhaltlich bestimmten Anforderungen genügen: Es muss für den Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar sein. In der Regel sind Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen schriftlich vorzulegen. Auf Aufforderung durch das Gericht müssen sie jedoch auch in Verhandlungen mündlich erläutert werden.

Das Gutachten muss allgemeinverständlich sein, Fachausdrücke und Fremdwörter sind vor allem beim mündlichen Vortrag zu erläutern. Das Gutachten darf ausschließlich auf die Fragestellung des Auftraggebers Bezug nehmen und keine juristischen Wertungen enthalten, die dem Gericht vorbehalten sind. Es muss im Interesse aller Beteiligten und entsprechend dem in der Fragestellung strukturierten Beweisbeschluss übersichtlich gegliedert sein. Empfehlungen, wie ein Gutachten zu erstellen ist, gibt das Merkblatt des Instituts für Sachverständigenwesen (e. V.).

12. Wo finde ich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks?

In der bundesweiten Datenbank der Handwerkskammern sind unter svd-handwerk.de alle aktuell öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen recherchierbar. Es kann nach Gewerk, Namen der Sachverständigen und Regionen gesucht werden. In dieser Datenbank sind auch alle zuständigen Handwerkskammern mit Kontaktdaten angegeben.

Tipp:

Sachverständige des Handwerks, die sich für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung interessieren, sollten sich im ersten Schritt an die regional zuständige Handwerkskammer wenden. Dort erhalten sie weitere Hinweise und Informationen. Auch das Institut für Sachverständigenwesen e. V. in Köln (ifsforum.de), dem die meisten Handwerkskammern angehören, ist Ansprechpartner – insbesondere wenn es um fachübergreifende Aus- und Weiterbildung sowie Informationsmaterial für die Sachverständigentätigkeit geht wie Merkblätter, Checklisten, Broschüren und Zeitschriften.