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Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen nach der 1-Prozent-Methode versteuern, müssen sich 2011 auf Änderungen einstellen.
Bisher zählten Unfallkosten, die während einer Privatfahrt entstanden sind, zu den Gesamtkosten des Arbeitgebers und waren mit der Pauschalregelung abgegolten. Ab 2011 ist dies nicht mehr der Fall. Laut Lohnsteuerrichtlinie 2011 zählen diese Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Unfalls auf einer Privatfahrt, müssen Arbeitnehmer diese Kosten in voller Höhe als zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Ausnahme: Reparaturkosten bis zu einem Bruttobetrag von 1.000 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) dürfen weiter zu den Gesamtkosten des Firmenwagens gezählt werden.
Die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs für Zwecke der Lohnsteuer kann pauschal nach der 1-Prozent-Regelung erfolgen. Hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich 1 Prozent des Brutto-Inlands-Listen-(neu)preises angesetzt.
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