Firmenwagen: Kein Abzug der Betriebsausgaben für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen privat nutzen, müssen sich diesen Sachbezug wie Arbeitslohn bei der Steuer anrechnen lassen. Das erfolgt über die 1%-Methode. Ein findiger Arbeitnehmer wollte diese Besteuerung mindern, indem er dem Finanzamt mitteilte, den privat genutzten Wagen auch für eigene betriebliche Fahrten zu nutzen.

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen privat nutzen, müssen sich diesen Sachbezug wie Arbeitslohn bei der Steuer anrechnen lassen. - © Mercedes Benz

Nachdem das Finanzamt diese Sichtweise nicht teilte, landete der Fall vor dem Finanzgericht Münster. Und das entschied: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug, das dieser nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzt, steht ihm für Fahrtkosten kein Betriebsausgabenabzug zu (Az.: 11 K 246/13).

Begründung: Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen habe, sondern seine Arbeitgeberin. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Die 1%-Regelung decke allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers ab. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils könne allenfalls insoweit in Betracht kommen, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden wäre. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.