Fahrzeug

23.08.2010

Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung gilt nicht automatisch

Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstwagen zu betrieblichen Zwecken zur Verfügung stellt, ist nicht automatisch davon auszugehen, dass die Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (AZ: VI R 46/08 ) hervor.

Bei Firmenwagen ist es nicht rechtens, eine private Nutzung zu unterstellen. Foto: iStockphoto

In dem Fall standen in einem Unternehmen mit 80 Mitarbeitern sechs Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Das teuerste der Fahrzeuge stand dem Sohn des Betriebsinhabers zur Verfügung, der auch kein Privat-Pkw besaß. Für das Finanzamt war dies Grund genug, dem Mann die private Nutzung zu unterstellen und den nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten Sachbezug zu versteuern.

Das Finanzgericht entschied zunächst, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer privaten Nutzung auszugehen sei, da der Sohn des Firmeninhabers das Fahrzeug dienstlich genutzt habe und keinen eigenen privaten Wagen besitze.

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders. Es sei unklar, ob der Mann das Auto tatsächlich genutzt habe, sodass kein Anscheinsbeweis gelten könne. Jetzt muss die Vorinstanz sich noch einmal mit dem Fall befassen und klären, ob der Mann den Wagen tatsächlich privat genutzt hat. Nur bei einem eindeutigen Beweis darf die private Nutzung besteuert werden.

(ddp/sel)



Mehr zum Thema Firmenwagen auf handwerk-magazin.de:

Meldung: Dienstwagen - Zuzahlung des Mitarbeiters senkt Steuern

Übersicht: Dienstwagen - Wie die Finanzgerichte entscheiden

Artikel: Steuerfalle umfahren
Dieser Artikel enthält u.a. eine Musterrechnung nach der Ein-Prozent-Methode.

 

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