Firmenverkauf: Was für Mitarbeiter gilt

Beim Inhaberwechsel sind die Mitarbeiter schnell ver­unsichert. Sie müssen deshalb zügig und umfassend informiert werden. Darauf haben sie sogar einen Rechtsanspruch – sonst wird es teuer.

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    © Michael Bamberger
    Ihr Vater weihte sie  frühzeitig in den ­Betrieb ein: ­Sandra, Roland und ­Nadine Kiefer (v. li.), ­Kiefer & Sohn GmbH in Denzlingen bei Freiburg.
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    © Chart: handwerk magazin
    Die Mitarbeiterzahlen im Handwerk sind in den letzten Jahren leicht gestiegen.
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    © Sauer
    „Nur wer Mit­arbeiter lückenlos informiert, schützt sich vor horrenden Forderungen.“ Kathja Sauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Ein Paragraf, der teuer werden kann

Als Schreiner, Möbelbauer und Innenarchitekten sind Inhaber und Mitarbeiter der Firma „Kiefer & Sohn GmbH“ in Denzlingen bei Freiburg viele Jahre lang Meister ihres Fachs. So wie es ihre Werbung verspricht, verbinden sie seit drei Generationen „den Stolz auf ihre Tradition mit handwerklichem Können“.

Zur Wahrung der Erfolgsgeschichte hat Betriebsinhaber Roland Kiefer (54) jetzt den nächsten Schritt gemacht und seine beiden Töchter Sandra und Nadine mit ins Boot geholt. Die beiden, studierte Holztechnikerin die eine und examinierte Betriebswirtin und Marketingexpertin die andere, sind nicht nur schon länger in der Geschäftsführung aktiv, sie haben jetzt auch Geschäftsanteile erhalten und eine Spezialabteilung allein übernommen. „Unser Vater wollte uns so früh wie möglich in die Verantwortung für den Betrieb mit einbeziehen, damit wir uns unter seiner Obhut beweisen können“, erklärt Nadine Kiefer.

Natürlich, so die junge Frau, sei eine solche Transaktion nicht ohne intensive Beratung, in diesem Fall durch die Handwerkskammer Freiburg, möglich: „Deren Experten haben uns bestens betreut, sowohl was die rechtlichen und steuerlichen Fragen angeht als auch spezielle betriebswirtschaftliche Aspekte“. Bei 34 Mitarbeitern spielte natürlich auch das Arbeitsrecht eine Rolle: „Da sind wir unter anderem auf den Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinen Informationspflichten gegenüber betroffenen Mitarbeitern hingewiesen worden“, so Nadine Kiefer, wobei die sonst bei Inhaberwechseln oder Abspaltungen oft entstehende Unruhe in der Belegschaft erst gar nicht aufkommen konnte: „Bei uns ging alles reibungslos und ruhig über die Bühne“.

Über Chefwechsel informieren

Dass dies in anderen Fällen alles andere als komplikationslos abläuft, bestätigt Kathja Sauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin der Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei: „Beim Übergang von einem Verkäufer zum Käufer muss unbedingt sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter genau so über den Chefwechsel informiert werden, wie es Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschreibt. Das aber wird oft übersehen.“

Dann drohe ein Schreckensszenario: „Die Mitarbeiter können wegen des Rechtsfehlers noch Monate oder gar Jahre später den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses rückgängig machen und dem Betriebsübergang widersprechen“ (Kasten auf dieser Seite). Konsequenz: „Der Käufer verliere wertvolle Mitarbeiter, und der Verkäufer, der sich wohl schon im wohlverdienten Ruhestand befindet, hat plötzlich eine Belegschaft – aber ohne Betrieb.“

Welche Möglichkeiten noch bleiben

Kathja Sauer rät in diesem Fall: „Er kann dann nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen kündigen und muss bis dahin die Löhne zahlen – meist ohne Arbeitsleistung zu erhalten. Der Käufer andererseits hat zwar einen Betrieb, verliert aber möglicherweise zukünftig seine Leistungsträger.“

Wegen des Betriebsübergangs darf weder der bisherige noch der neue Chef kündigen. Dies schließt andererseits Kündigungen, aus unterschiedlichen Gründen, beispielsweise wegen Rationalisierung oder wegen persönlicher Verfehlungen, dabei nicht aus.

Dies nutzen manche Verkäufer eines Betriebs bereits im Vorfeld des Übergangs, um die Belegschaft, etwa wegen Umsatzrückgangs, zu verringern, um so die Firma attraktiv zu machen und den Kaufpreis zu erhöhen. Auch bei geplanten Betriebsstilllegungen oder im Insolvenzverfahren nach dem sogenannten Erwerbermodell sind Kündigungen wegen des Übergangs ausnahmsweise erlaubt.