Handwerkerleistungen Finanzamt ist der Verlierer

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Handwerkerbonus

Immer wieder entscheiden die Gerichte, wann Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. In einem Fall vor dem Finanzgericht Sachsen zog der Fiskus den Kürzeren.

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Das Finanzamt gewährt auf Antrag einen Bonus von 20 Prozent der Aufwendungen für eine Handwerkerleistung. Die Höchstgrenze liegt bei 1.200 Euro. Es zählen nur die Arbeitskosten, Material bleibt außen vor. Neubauten werden nicht gefördert. Und die Maßnahme muss im Haushalt des Steuerzahlers erbracht worden sein. Das Finanzgericht Sachsen (8 K 194/15) hat sich mit der Frage beschäftigt, was bei Handwerkerarbeiten jenseits der Grundstücksgrenze – hier auf öffentlichem Grund – passiert.

Geld vom Steuerzahler gefordert

Ein Hauseigentümer setzte die Anschlusskosten für sein Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage in seiner Einkommensteuererklärung ab. Vorher lief das Abwasser der Immobilie in eine Sickergrube. Gemeinsam mit Nachbarhäusern wurde das Gebäude dann an das öffentliche Netz angeschlossen. Der Mischwasserkanal wurde erneut, die Leitung erweitert. Der Abwasserzweckverband ließ sich das bezahlen und forderte Geld vom Steuerzahler.

Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug ab. Und zwar aus mehreren Gründen: Zum einen stuften die Fiskaldiener den Anschluss als Neubaumaßnahme ein. Zum anderen hatte der Abwasserverein eine öffentliche Förderung erhalten. Damit falle der Steuervorteil weg, weil ein und dieselbe Leistung nicht doppelt gefördert werden darf. Und zu guter Letzt lägen eigentlich keine Arbeiten im Haushalt vor.

Hoffnung für Steuerzahler

Fazit: Die Finanzrichter geben betroffenen Steuerzahlern Hoffnung. Sie lehnten die Argumente des Finanzamts ab und ließen die Revision vor dem Bundesfinanzhof zu (VI R 18/16). Wer ähnlich gelagerte Probleme hat, sollte gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben vom 09. November 2016 den Katalog der steuerbegünstigten Leistungen erweitert. Unter anderem weist das Ministerium hier darauf hin, dass auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze begünstigt sein können. Der Begriff „im Haushalt“ umfasst künftig das angrenzende Grundstück. So können zum Beispiel auch die Aufwendungen für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück berücksichtigt werden.