Steuern + Recht

20.08.2008
Arbeitsrecht

Fehlverhalten im Job muss abgemahnt werden

Abmahnung und der ausgesprochene Kündigungsgrund müssen übereinstimmen.

Bei Abmahnungen und anschließender Kündigung sollten Arbeitgeber vorsichtig sein. Foto: ddp

Hat ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin wegen - während der Arbeitszeit geführter - privater Telefonate abgemahnt und lässt er dem drei Monate später die Kündigung folgen, weil die Arbeitnehmerin Rechnungen verspätet ausgestellt hatte, so ist die Entlassung zu revidieren, weil auch für diesen Fall zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest: Es fehlte an einem "Fehlverhalten auf der gleichen Ebene". Hier kam es dennoch zu einer - von der Arbeitnehmerin erbetenen - Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weil der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hatte, dass die Frau "ohnehin keine Chance mehr" bei ihm hätte. Ihr wurde für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung gezahlt. (coh)

(AZ: 8 Sa 910/06)

 
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