Haftungsfalle: Falschauskunft kostet Werkstatt viel Geld

6.250 € muss eine Kfz-Werkstatt einem Kunden zahlen, weil sie ihn im Zusammenhang mit einem Motorschaden falsch beriet. Das hat das Oberlandesgericht in Oldenburg entschieden. Welche Lehre sollten wir aus dem Urteil ziehen?

Beim ADAC-Test schnitten freie Werkstätten schlecht ab. - © Frances Twitty/iStockphoto

In dem Fall hatte ein Autobesitzer mit seinem VW T4, Baujahr 2001 bei einem Kilometerstand von ca. 250.000 eine Werkstatt aufgesucht. Der Grund: Das Fahrzeug verlor Ă–l, obwohl in dem Boliden zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden war. Die neue Werkstatt sollte die Ursache fĂĽr den auftretenden Ă–lverlust erforschen.

Keine längeren Strecken fahren

Nachdem bei einer Probefahrt erneut Öl ausgelaufen war, erklärte ein Mitarbeiter gegenüber dem Besitzer, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Deshalb rate er davon ab, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für längere Strecken zu nutzen.

Motorschwitzen die eigentliche Ursache

Der Fahrzeugbesitzer führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ das Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der neuen Werkstatt geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes „Motorschwitzen“, welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ. Ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes sei nicht erforderlich.

Nutzungsausfallentschädigung gekürzt

Dieses an sich schon erfreuliche Ergebnis versuchte der Fahrzeughalter noch dadurch zu toppen, dass er von der Werkstatt wegen des falschen Rates eine Nutzungsausfallentschädigung von über 12.000 € verlangte.  Das Gericht sprach ihm wegen des erteilten, unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 € zu (Az.: 1 U 132/13).

Immerhin hatte er den VW T 4 für seinen täglichen Weg zur Arbeit nutzen wollen, aber wegen der falschen Auskunft lieber in der Werkstatt stehen lassen. Nur wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt haben die Oldenburger Richter den Entschädigungszeitraum gekürzt. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzten sie auf 50 €. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen.

Welche Lehre sollte der Kfz-Meister aus dem Urteil ziehen? Spekulationen, Mutmaßungen und vage Prognosen sollte er im Verhältnis zum Kunden lieber für sich behalten. Außerdem muss er sich ausreichend Zeit vom Kunden einräumen lassen, um Mängel und ihre Folgen sorgfältig prüfen zu können. Vorher sollte er nicht vorschnell mit ungeprüften Aussagen aus der Hüfte schießen.

Was bleibt sonst noch zu tun? Die Mitarbeiter mĂĽssen angewiesen werden, wegen der weitreichenden juristischen Folgen ohne RĂĽcksprache mit dem Chef oder Werkstattmeister keine mĂĽndlichen AuskĂĽnfte mehr zu erteilen.