09.08.2011 | dapd/aru

Erbverzicht muss nicht versteuert werden

Gute Nachrichten für Handwerksunternehmer, die gegen eine Abfindung auf ihr Erbe verzichten möchten: Vereinbart ein potenzieller Erbe mit den übrigen Miterben eine Abfindung dafür, dass er auf seinen Anteil am Nachlass verzichtet, fällt auf diese keine Erbschaftssteuer an.

Bild: ddp
Verzichtet ein Miterbe gegen eine Abfindung auf seinen Erbteil, wird keine Erbschaftsteuer fällig.

Vereinbart ein potenzieller Erbe mit den übrigen Miterben eine Abfindung dafür, dass er auf seinen Anteil am Nachlass verzichtet, fällt auf diese keine Erbschaftssteuer an. Das entschied der Bundesfinanzhof und wandte sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab (Aktenzeichen: II R 34/09). In dem Fall hatte ein Erbschaftsstreit in einem Vergleich geendet, bei dem ein Erbberechtigter gegen Zahlung von 45.000 Euro auf seine Ansprüche verzichtete.

Keine Erbschaftsteuer fällig

Der Bundesfinanzhof entschied jetzt, dass diese Abfindung keinen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen darstellt, so dass auch keine Erbschaftssteuer fällig wird. Der Vergleich ist kein erbrechtlicher Rechtsgrund, aber nur bei Vorliegen eines solchen Rechtsgrunds wird Erbschaftssteuer fällig.

 

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  • Erbschaftssteuerklassen / Freibeträge (PDF, 112 kB)

    Durch die Erbschaftssteuer beteiligt sich der Staat am Nachlass eines Verstorbenen. Die Höhe der Steuerschuld hängt vom Wert des Erwerbs und von der Steuerklasse ab, der der Erbe angehört. Eine Übersicht mehr...

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