09.12.2011 | hbk
Elena-Pflicht beendet, E-Lohnsteuerkarte erst 2013
Endlich ist es soweit: Seit 3. Dezember müssen Betriebe keine Mitarbeiterdaten mehr im Elena-Verfahren online melden. Nachdem das Gesetz zum Stopp des Bürokratiemonsters veröffentlicht wurde, brauchen auch die Firmen nicht mehr mitzuwirken.
Bild: iStockphoto/Adrian Wroth
Betriebe müssen ihre Mitarbeiter ab sofort nicht mehr im Elena-verfahren online anmelden.
Der Staat hatte sich bereits Monate vorher aus dem Projekt zurückgezogen und einseitig den Stopp verkündet. Fast gleichzeitig meldet Berlin, dass die elektronische Lohnsteuerkarte erst Anfang 2013 kommt und bietet praktische Lösungen bis dahin an.
Elena
Problematisch und auch für alle Handwerksbetriebe richtig ärgerlich war die Pflicht, mit Elena monatlich Abrechnungsdaten der Mitarbeiter an die zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg zu übermitteln. Seit 2010 bereits mussten die Firmen dem nachkommen und sollten ihrerseits bald von den Datensätzen profitieren, indem sie ihren Mitarbeitern keine Lohnbescheinigungen für Behörden mehr hätten ausstellen müssen. Doch dazu kam es nicht. Der Bundestag stoppte Elena, die Betriebe mussten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 aber unter Bußgeldandrohung weiter melden.
E-Lohnsteuerkarte
Der Start des Online-Lohnsteuerverfahrens ist erneut verschoben werden. Erst ab Anfang 2013 müssen die Betriebe die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wie Steuerklasse, Freibeträge und Religionszugehörigkeit für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen abrufen. Bis dahin gilt die zuletzt für 2010 ausgegebene Lohnsteuerkarte, alternativ eine spätere Ersatzbescheinigung des Finanzamts, weiter. Die Betriebe brauchen nicht zu prüfen, ob die Angaben darin noch aktuell sind. Ändert sich eine der Eintragungen auf der alten Lohnsteuerkarte, legt der Mitarbeiter dem Betrieb eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts vor. Diese ist dann maßgeblich für die Lohnabrechnung.
Für Lehrlinge, die ihre Ausbildung 2011 begonnen haben oder 2012 starten gilt eine Vereinfachungsregelung: Der Lehrling nennt dem Chef seine Identifikationsnummer, Tag der Geburt und Kirchenmitgliedschaft und bestätigt schriftlich, dass dies sein erstes Arbeitsverhältnis ist. Der Betrieb berechnet dann die Lohnsteuer nach Klasse 1. Weitere Details regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
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