Neue Auszubildende Einstellung: Vom Ausbildungsvertrag bis zur Probezeit

Zugehörige Themenseiten:
Ausbildung

Bevor die Ausbildung beginnen kann, müssen einige Dinge beachtet werden. Die folgenden Tipps dazu sind aus dem „Leitfaden zur Berufsausbildung“ der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern.

© © simoneminth - Fotolia.com

Was gilt grundsätzliches zum Berufsausbildungsvertrag?

Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden (Betrieb) und dem Lehrling geschlossen und muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden. Ein mündlicher Vertrag ist zwar rechtlich möglich, trotzdem ist es notwendig, spätestens vor Ausbildungsbeginn die wesentlichen Vertragsinhalte schriftlich zu fixieren. Bei minderjährigen Lehrlingen müssen die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Erziehungsberechtigte) den Vertrag ebenfalls unterzeichnen.

Vor Vertragsabschluss muss dem potenziellen Auszubildenden alles erklärt werden, was einer erfolgreichen Durchführung der Ausbildung im Wege stehen könnten (z.B. drohende Insolvenz oder Überschuldung, Probleme bei der Eignung der Ausbildungsstätte). Wenn hier Fehler begangen werden und der Lehrling einen Schaden erleidet, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz.

Um sicher zu stellen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsinhalte berücksichtigen sind, empfiehlt sich, die Vertragsvordrucke der zuständigen Handwerkskammer zu verwenden.,

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Berufsausbildungsvertrag muss an die zuständige Handwerkskammer oder Innung/Kreishandwerkerschaft geschickt werden. Dort werden die Vertragsinhalte geprüft und von der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge („Lehrlingsrolle“) eingetragen. Viele Kammern haben auch einen „Lehrvertrag online“.

Wie hoch sollte die Ausbildungsvergütung sein?

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Lehrling eine angemessene Vergütung bezahlen, die mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt. Liegt eine einschlägige tarifliche Regelung vor, gilt diese als angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, werden im Berufsausbildungsvertrag mindestens die von der zuständigen Innung bzw. den Fachverbänden empfohlenen Vergütungssätze vereinbart. Die Vergütung ist laufend an die aktuelle Höhe anzupassen.

Wie verhält es sich mit der Probezeit?

Die Berufsausbildung beginnt mit einer Probezeit. Sie bietet die Gelegenheit, dass sich Ausbildungsbetrieb und Lehrling näher kennenlernen. Der Ausbildungsbetrieb kann prüfen, ob der Lehrling für den gewählten Ausbildungsberuf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen und die Abläufe einfügen kann.

Voraussetzung dafür ist eine angemessene Gestaltung der Ausbildung während der Probezeit, um eine gerechte Beurteilung zu ermöglichen.

Die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate. Wenn die Probezeit wegen Krankheit um mehr als ein Drittel unterbrochen wird, kann sie jedoch um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Wenn unmittelbar vor Ausbildungsbeginn bereits ein Praktikum stattfand, in dem die Erprobung des Lehrling für den konkreten Ausbildungsberuf und das Zueinanderpassen von Betrieb und Lehrling mit dem Auszubildenden im Mittelpunkt stand, kann dieses bei Einverständnis beider Parteien als Probezeit gelten.

Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis seitens des Betriebes nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Das Ende der Probezeit stellt demnach die letzte Möglichkeit dar, sich über die weitere Zusammenarbeit klar zu werden.