30.01.2012 | Harald Klein
Einspruch: E-Mail kann bei Verspätung helfen
Unternehmer, die es während der einmonatigen Einspruchsfrist versäumen, gegen fehlerhafte Steuerbescheide Einspruch einzulegen, können möglicherweise nun doch noch eine Änderung beantragen. Der entscheidende Hinweis dafür findet sich im Kleingedruckten des betreffenden Steuerbescheids.
Die Finanzämter werden technisch immer fortschrittlicher. Sie fordern elektronische Steuererklärungen, akzeptieren Schreiben der Steuerzahler per E-Mail und setzen bei Prüfungen auf den digitalen Datenzugriff. Doch in der Rechtsbehelfsbelehrung in Steuerbescheiden fehlt oftmals der Hinweis, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Ist das der Fall, verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr, so das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 275/11).
Typischer Fall aus der Praxis:
Dem Unternehmer fällt erst drei Monate nach Erhalt seines Steuerbescheids auf, dass dieser Fehler zu seinen Ungunsten enthält. Seinen Einspruch schmettert das Finanzamt als unzulässig ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Doch da der Bescheid eine E-Mail-Adresse des Finanzamts enthält, jedoch keinen Hinweis darauf, dass auch per E-Mail Einspruch eingelegt werden kann, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.
Folge: Der Einspruch ist sehr wohl zulässig.
Tipp: Ist ein Einspruch wegen des Ablaufs der einmonatigen Frist vom Finanzamt als unzulässig eingestuft worden, prüfen Sie, ob eine E-Mail-Adresse auf dem Bescheid vermerkt ist und ob die Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis zur Erhebung des Einspruchs per Mail enthält. Fehlt der Hinweis, weisen Sie das Finanzamt auf das aktuelle Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hin.
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