Einnahme-Überschuss-Rechnung: Umsatzsteuerzahlung als Betriebsausgabe

Handwerker, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, wissen, dass für den Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs der Zahlungszeitpunkt entscheidend ist. So zumindest der Grundsatz.

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Von diesem Grundsatz gibt es aber auch eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie beispielsweise die Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember oder das vierte Quartal. Abweichend vom Zahlungszeitpunkt können solche regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit steuermindernd abgezogen werden, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres geleistet werden.

Vorteilhaft für die Steuergestaltung

Die Abweichung vom Zahlungszeitpunkt kann vorteilhaft sein, weil z. B. ein Zinsvorteil entsteht, da die Betriebsausgaben bereits ein Jahr früher steuermindernd wirken. Weiterhin kann ein Vorteil dadurch erzielt werden, dass der Steuersatz des vorangegangenen Jahres höher ausfällt und die Steuerminderung durch die Zahlung somit auch größer ist, als im Folgejahr.

10 Tage gelten immer

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 34/12) entschieden, dass die Zahlung innerhalb des 10- Tage-Zeitraums selbst dann unabdingbare Voraussetzung ist, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst später fällig ist,  wenn etwa die ursprüngliche Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer erst am darauf folgenden Werktag zu zahlen sein. Der 10-Tage-Zeitraum für die Frage des Zeitpunkts beim Betriebsausgabenabzug ist davon jedoch nicht betroffen.