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Wird im Internet versehentlich ein extrem niedriger Preis angeboten, ist der Verkäufer daran nicht gebunden.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (30 C 3125/08-47) hat einem Schnäppchenjäger ein solch vermeintlich gutes Geschäft aberkannt: Der Kläger hatte in einem Onlineshop DVD-Player im Angebot entdeckt – aufgrund eines Computerfehlers zum sagenhaften Preis von 1 Cent. Der Kunde rief den Händler an und bestellte gleich 40 Stück. Nachdem der Fehler bemerkt und beseitigt worden war, verweigerte der Verkäufer die Auslieferung. Zu Recht, wie das Gericht bestätigte: Durch das bloße Angebot im Netz sei kein Vertrag zustande gekommen.
Tipp: Da der Kaufpreis offensichtlich falsch war, wäre auch ein Vertrag durch Irrtumsanfechtung für Null und Nichtig erklärt worden.
Wolfgang Larmann/hbk
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