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Mitarbeiter, die einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, können diesen Vorteil mit der Ein-Prozent-Methode versteuern. Grundlage hierfür ist der Listenneuwagenpreis zuzüglich Sonderausstattungen. Doch was geschieht, wenn der Betrieb erst kurze Zeit nach der Zulassung das Fahrzeug verändert?
Der Bundesfinanzhof orientiert sich im Fall von Veränderungen am ursprünglichen Neuwagenpreis (Az. VI R 12/09).
Konkret ging es um Fahrzeuge einer Firma, die nachträglich Flüssiggasanlagen einbaute. Das war nicht nur ihr Geschäft, sondern auch Standard bei den eigenen Firmenwagen. "Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage sind nicht als Sonderausstattung in die ... Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen", so die Richter in München.
Der betroffene Betrieb hatte die Fahrzeuge geleast und alle Ausgaben einschließlich des Umbaus auf Flüssiggasbetrieb übernommen. Per Aufkleber an den Türen warb der Betrieb für den umbau bei seinen Kunden. Dies war jedoch nicht maßgeblich dafür, dass der Bundesfinanzhof den Umbau nicht bei der Ein-Prozent-Methode berücksichtigte.
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