Laut aktuellem Urteil muss der Mieter falls er eine vertragliche Renovierungspflicht übernommen hat Schönheitsreparaturen ausführen, sobald das objektiv notwenig ist. Das gilt auch dann, wenn er nicht aus der Wohnung ausziehen möchte.
Damit gab der BGH einem Vermieter Recht, der für notwendige Arbeiten an einer seit 47 Jahren nicht in Stand gesetzten Wohnung vom Mieter einen Kostenvorschuss von über 13.000 Euro forderte. Der betroffene Berliner Mieter hatte sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, seine abgewohnten Räume zu renovieren. Im Mietvertrag von 1958 war aber vereinbart, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen seien. (Az: VIII ZR 192/04).