Ein Arbeitnehmer durfte den Firmenwagen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Private Fahrten, so gab der Mitarbeiter an, hatte er aber nicht mit dem Auto unternommen. Das Finanzamt versteuerte trotzdem eine private Nutzung nach der Ein-Prozent-Methode. Die zulässige Begründung: Wenn das Auto am Wohnort des Arbeitnehmers steht, wird es "nach dem Beweis des ersten Anscheins" auch privat gefahren.