Das Schreiben war dem Mitarbeiter von zwei Kollegen überbracht worden. Er weigerte sich aber, die Kündigung entgegenzunehmen und den Empfang zu quittieren. Daraufhin warfen die Kollegen den Brief in seinen Hausbriefkasten ein. Später bestritt der entlassene Mitarbeiter den Zugang der Kündigung. Laut Arbeitsgericht reichte jedoch der Einwurf in den Briefkasten aus, weil die Kündigung damit in die Privatsphäre des Arbeitnehmers gelangt sei. Dass er den Empfang quittiere, sei nicht erforderlich, meinten die Richter.