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Bauträger können Immobilienkäufer bei Mängeln künftig nicht mehr an die anderen beteiligten Handwerker, Lieferanten oder Architekten verweisen. Entsprechende Klauseln in ihren Verträgen sind entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jetzt unwirksam (VII ZR 493/00). hm-Hinweis: Das BGH-Urteil wirkt sich nicht nur auf Neuverträge aus, sondern auch auf frühere Mängelansprüche, die noch nicht verjährt sind. Das Urteil hilft aber den Handwerkern nicht, an die ein Käufer sich direkt wendet.
Datum: 24.10.2002
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