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Gütesiegel müssen ganz bestimmte Anforderungen erfüllen, sonst dürfen sie nicht verwendet werden. Foto: ddp     großes Bild


Wettbewerbszentrale: Irreführende Werbung mit falschen Gütesiegeln soll unterbunden werden.



Werbung mit Gütesiegeln oder Qualitätsauszeichnungen wird branchenübergreifend für Unternehmer immer wichtiger, um die Sicherheit ihres Onlineshops oder der angebotenen Produkte zu dokumentieren und dadurch das Vertrauen der Kunden zu gewinnen.

Insbesondere im Internet verwenden Händler gerne die von der Initiative D21 empfohlenen Gütesiegel wie beispielsweise das Trusted Shops- oder das Safer Shopping-Siegel des TÜV Süd – allerdings nicht immer in rechtmäßiger Weise. Neben diesen empfohlenen Gütesiegeln existieren aber auch selbst kreierte Siegel, die Händler sich quasi selbst verleihen und damit wettbewerbswidrig werben.

Der Wettbewerbszentrale liegen zahlreiche Beschwerden zur missbräuchlichen und irre-führenden Werbung mit Gütesiegeln vor.

Eine missbräuchliche Verwendung eines empfohlenen Gütesiegels liegt beispielsweise vor, wenn ein Unternehmer das Gütesiegel in der Werbung verwendet, obwohl sein Angebot gar nicht entsprechend überprüft wurde. Irreführend ist die Verwendung von Phantasiesiegeln oder die Vergabe von „Gütesiegeln“ durch Siegelanbieter, die nicht als neutrale Stelle anzusehen sind oder die dem „Gütesiegel“ keine objektiven Prüfkriterien zugrunde legen.

Gütesiegel müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen aufgrund objektiver Prüfkriterien von einer neutralen Stelle vergeben werden, die über die gesetzlichen Vorschriften hinaus Anforderungen aufstellt, die in regelmäßigen Abständen überprüft werden. (coh)


Datum: 30.10.2008
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