Nach Auffassung des Gutachters, Professor Blankennagel, gibt es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit anderer Handwerke sowie der eingestandenen Ungleichbehandlung.
Der durch Wegfall des Nebenerwerbsverbots für Schornsteinfeger eröffneten Möglichkeit, in der vierjährigen Übergangszeit hoheitliche Aufgaben gleichzeitig neben privatwirtschaftlichen Tätigkeiten aus anderen Handwerken mit staatlichem Konkurrenzschutz anzubieten, wäre damit die verfassungsmäßige Grundlage entzogen.
Da qualifizierten ausländischen Fachbetrieben der Zugang zu Schornsteinfegerarbeiten nach der Novelle unverzüglich eröffnet wird, inländischen SHK-Betrieben hingegen nicht, liegt nach Feststellung des Gutachters eine Inländerdiskriminierung vor, die ebenfalls nicht gerechtfertigt ist.
In der entscheidenden Frage des Vertrauensschutzes, auf den die amtliche Begründung der Gesetzesnovelle aufbaut, stellt der Gutachter fest, dass es kein schützenswertes Vertrauen der Schornsteger auf den Fortbestand des Monopols des geltenden Schornsteinfegergesetzes gäbe, hinter dem die Einschränkung der Berufsfreiheit anderer Gewerke und das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung zurücktreten müssten.