Darf ein Arbeitnehmer den von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen, so ist - neben der 1 Prozent-Pauschale als Fahrtenbuch-Ersatz - ein weiterer Betrag von 0,03 Prozent pro Kilometer nur dann als Arbeitslohn zu versteuern, wenn der Pkw tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle genutzt wird.
Das Finanzamt darf die Nutzung grundsätzlich unterstellen, was vom Arbeitnehmer allerdings entkräftet werden kann, etwa durch Vorlage einer Jahres-Bahnfahrkarte. In diesem Fall darf allenfalls die Entfernung zwischen Wohnung und Bahnhof mit der 0,03 Prozent-Pauschale belegt werden. (büser/coh)
(Bundesfinanzhof, VI R 52/07)