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Handwerksbetriebe, die sich aus betrieblichen Geldern Aktien zugelegt haben und diese seit Jahren bilanzieren, können für in 2008 erlittene Kursverluste unter Umständen eine Teilwertabschreibung vom Gewinn abziehen.



Das Bundesfinanzministerium äußerte sich nun, wann eine Gewinnminderung erlaubt ist und wann nicht:

Bei Kursverlusten lässt sich der Gewinn mittels einer Teilwertabschreibung nur dann mindern, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Davon ist nach einem BMF-Schreiben (IV C 6 – S 2171-b/0) in folgenden Situationen auszugehen:

* Der Börsenkurs der Aktien ist am Bilanzstichtag um mehr als 40 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken oder

* der Börsenkurs in im Vergleich zum letzten Bilanzstichtag um mehr als 25 Prozent gesunken.

hm-Tipp:

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass eine dauernde Wertminderung bereits vorliegt, wenn der Kurswert am Bilanzstichtag gesunken ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kurs bald wieder steigen wird. Wurde für Aktien vor Veröffentlichung des aktuellen BMF-Schreibens nach den Grundsätzen dieses BFH-Urteils eine Teilwertabschreibung vorgenommen, darf diese Teilwertabschreibung beibehalten werden.


Datum: 16.04.2009
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