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Anfang 2009 ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in Kraft getreten. Seitdem winken höhere Freibeträge und bessere Verschonungsregelungen bei der Besteuerung von geerbten oder geschenkten Betrieben. Das neue Recht kann ausnahmsweise bereits für Erbschaften bis Ende 2008 angewandt werden.



Hat ein Betriebsinhaber seinen Betrieb zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2008 geerbt, kann er beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass bei der Besteuerung seines Erbes nicht altes, sondern bereits zum 1.1.2009 in Kraft getretenes neues Recht anzuwenden ist. Der Antrag muss jedoch bis spätestens 30.6.2009 im Briefkasten des Finanzamts landen. Geht er nur einen Tag später ein, ist kein Wahlrecht mehr möglich und es bleibt automatisch bei der  alten Rechtslage.

hm-Warnung: Trotz neuer Rechtslage greifen bei Ausübung des Wahlrechts zwar die neuen Bewertungs- und Verschonungsregelungen, jedoch nach wie vor die bis Ende 2008 gesetzlich verankerten niedrigeren persönlichen Freibeträge. Zweiter Stolperstein: Das Wahlrecht gilt nur für Erben. Wer einen Betrieb geschenkt bekommen hat, kann nicht zwischen alten und neuen Besteuerungsregeln wählen.


Datum: 30.03.2009
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