Das ändert sich im Mai: Höherer Mindestlohn für Gerüstbauer und Maler

Für Arbeitnehmer und Verbraucher treten zum 1. Mai 2016 einige gesetzliche Änderungen in Kraft: vom höheren Mindestlohn für Gerüstbauer sowie Maler- und Lackierer bis zur Senkung von Roaming-Gebühren im Ausland. handwerk magazin hat die wichtigsten für Sie zusammengefasst.

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Für die Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk gilt ab 1. Mai ein höherer Mindestlohn von 10,70 Euro. Er steigt nochmals ab Mai 2017. Mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind.

Im März hatten die Tarifparteien beantragt, den mit Tarifvertrag vom 4. Juli 2015 vereinbarten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die dritte Folgeverordnung soll zum 1. Mai 2016 in Kraft treten. Sie gilt bis Ende April 2018.

Der Mindestlohn für das Gerüstbauhandwerk gilt ebenfalls für Beschäftigte, die aus dem Ausland entsendet werden. Er liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto und geht diesem vor.

Der Mindestlohn für Gerüstbauer beträgt :

  • ab 1. Mai 2016 bis 30. April 2017: 10,70 Euro pro Stunde
  • ab 1. Mai 2017 bis 30. April 2018: 11,00 Euro pro Stunde

Mehr Geld im Maler- und Lackiererhandwerk

Auch im Maler- und Lackiererhandwerk wurde der Branchen-Mindestlohn zum 1. Mai erhöht. Für "Ungelernte Arbeitnehmer" (Mindestlohn 1) erhöht sich der Stundenlohn künftig von zehn Euro auf 10,10 Euro. Beim Lohn für "Gesellen" gibt es regionale Unterschiede. Hier steigen die Löhne im Westen um 0,30 Euro auf 13,10 Euro, im Osten um 0,40 Euro auf 11,30 Euro, sowie in Berlin von 12,60 auf 12,90 Euro.

Auch in diesem Gewerk ist der Mindestlohn für alle Arbeitgeber der Branche als Lohnuntergrenze verbindlich, unabhängig davon, ob sie tariflich gebunden sind. Außerdem sind auch Betriebe mit Sitz im Ausland verpflichtet den Mindestlohn zu bezahlen, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.

Deutliche Warnhinweise auf Zigarettenpackungen

Künftig müssen Zigarettenpackungen auch bebilderte Warnhinweise tragen. Tabakwaren zum Selbstdrehen sind verboten, wenn sie Zusatzstoffe enthalten. Neuartige Tabakerzeugnisse können ohne Zulassung nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Eine entsprechende EU-Richtlinie muss bis zum 20. Mai umgesetzt werden. Die in anderen Ländern bereits üblichen Fotos etwa von einem verfaulten Fuß oder einer schwarzen Raucherlunge sollen mehr Menschen vom Rauchen abhalten.

Roaming-Gebühren sinken

Wer beim Reisen in der EU mit dem Handy telefoniert, zahlt dank einer neuen EU-Vorschrift seit 1. Mai deutlich weniger Geld. Die sogenannten Roaming-Gebühren für Anrufe, SMS und mobile Daten schlagen nur noch wenige Cent auf den normalen Heimtarif drauf. Die Regelung schließe auch Flatrate-Tarife ein, teilte die Bundesnetzagentur mit. Vom 15. Juni 2017 an sollen die Auslandsgebühren dann komplett der Vergangenheit angehören.

Kampf gegen illegale Ferienwohnungen in Berlin

Das Zweckentfremdungsgesetz in Berlin wird verschärft: Vom 1. Mai an ist es in der Hauptstadt verboten, die eigene Wohnung ohne Sondererlaubnis gegen Geld als Ferienwohnung anzubieten. Einzelne Zimmer in der eigenen Wohnung dürfen dagegen auch weiter vermietet werden. Darüber hinaus werden Vermittlungs-Portale wie Wimdu oder Airbnb verpflichtet, den Behörden Auskunft über die Vermieter zu geben. Mit dem Gesetz will die Stadt Berlin, der die zahlreichen privaten Ferienwohnungen ein Dorn im Augen sind, etwas gegen steigende Mieten und knappen Wohnraum unternehmen.