Immobilien: So kassiert das Finanzamt weniger

Viele Unternehmer halten Immobilien im betrieblichen oder auch im privaten Vermögen. Vor dem Kauf und spätestens bei der Detailplanung der Nachfolge gilt es steuerliche Details zu beachten. Wichtige Einzelheiten, die Immobilieneigentümer im Hinterkopf behalten sollten.

Immobilien klein rechnen: So gehts. - © Xuejun li/Fotolia.com

So kassiert das Finanzamt weniger Steuern ab

Steuerrat. Vor dem Kauf oder Verkauf sollten Unternehmer in jedem Fall die Steuerstrategie mit einem erfahrenen Experten erläutern. Bei kapitalintensiven Investitionen bieten sich regelmäßig zahlreiche Möglichkeiten für steuerlich vorteilhafte Gestaltungsvarianten.

Familienvertrag. Es kann sich steuerlich anbieten, einen Mietvertrag mit Angehörigen für den betrieblichen Teil abzuschließen. Die monatlichen Leistungen lassen sich als Betriebsausgaben absetzen. Nach mehr als zehn Jahren Haltefrist fällt aufseiten des Partners keine Spekulationssteuer mehr beim Verkauf an.

Gewerblicher Grundstückshandel. Vorsicht ist geboten, verschiedene Objekte im privaten Vermögen nacheinander anzuschaffen und zu verkaufen – mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren. Die Einnahmen unterliegen der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Die Drei-Objekte-Grenze gilt auch bei der vorweggenommenen Erbfolge.

Geschäftsaufgabe. Besonders günstige Steuerregeln gelten, falls der Betrieb infolge des Immobilienverkaufs aufgegeben wird. Unternehmer profitieren laut Paragraf 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz einmal im Leben von einem ermäßigten Steuersatz auf außergewöhnliche Einkünfte, die nicht mehr als insgesamt fünf Millionen Euro betragen.

55-plus. Die Vorteile der Geschäftsaufgabe sind an bestimmte Vorgaben gebunden. Zum Beispiel muss der Firmenchef das 55. Lebensjahr vollendet haben und einen Antrag beim Finanzamt stellen. Der reduzierte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu versteuernde Einkommen, mindestens 14 Prozent.

Abschmelzung. Zusätzlich erhalten die Unternehmer einen Freibetrag von 45 000 Euro, soweit der Gewinn den Betrag von 136 000 Euro nicht überschreitet. Liegt er höher, wird er entsprechend abgeschmolzen.