Schwarzarbeit
Wer Schwarzarbeit leistet oder beauftragt darf sich nicht auf ein ordentliches Vertragsverhältnis berufen. Der Bundesgerichtshof sieht vertragliche Regelungen zwischen dem Kunden und Handwerksunternehmer, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, als nichtig an – für Auftraggeber und Schwarzarbeiter hat dieses Urteil unterschiedliche Folgen.
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Merkblatt für Mitarbeiter: Datenschutz(PDF, 105,04 kB)
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Befristeter Arbeitsvertrag ohne Tarif(PDF, 115,06 kB)
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Arbeitszeugnis(PDF, 81,32 kB)
Schwarzarbeit schädigt die Wirtschaft und ist zudem für Auftraggeber und Handwerker riskant. Der Bundesgerichtshof erklärt vertragliche Verabredungen zwischen Kunden und Handwerkern dann für nichtig, wenn diese Vereinbarung klar gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt.
Selbst eine Teilnichtigkeit der Abrede beider Vertragspartner sei gesetzlich nicht vertretbar. Die Teilnichtigkeit der Abrede läge dann vor, wenn der Handwerker seine Dienstleistung nicht in Rechnung stellt. Somit macht sich jeder Handwerker der Schwarzarbeit schuldig, wenn er zum Beispiel keine ordentliche Rechnung (mit Umsatzsteuerbetrag) stellt.
Folgen für Auftraggeber und Schwarzarbeiter
Für die Kunden bedeutet das Urteil, dass sie keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem beauftragten Handwerker haben. Führt der Handwerker seine Arbeiten fehlerhaft aus oder kommt es bei seiner Tätigkeit auf der Baustelle zu einem Versicherungsfall, kann der Kunde den Vorfall nicht geltend machen.
Der Schwarzarbeiter ist bei einem Unfall zwar versichert, muss aber mit Regressansprüchen der Baugenossenschaft rechnen, da diese für seinen Unfall darlehensweise aufkommen muss.
Keine Gewährleistungsansprüche ohne ordentliche Rechnung
Geklagt hatte eine Frau, die einen Handwerker schwarz beauftragt hatte. Die Frau bezahlte dem Handwerker für seine Werkleistung eine Vergütung von 1800 Euro, die sie ohne Rechnungstellung bezahlte. Ohne die Rechnungsstellung haben beide Parteien somit die Umsatzsteuer hinterzogen, was klar gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt. Nach der Arbeit des Handwerkers wollte die Auftraggeberin Gewährleistungsansprüche geltend machen, weil der Handwerker mangelhaft gearbeitet hatte. Das Gericht erkannte dies nicht an.