Bürgschaft: Das sollten Schuldner und Bürgen wissen

Braucht ein Betrieb einen Kredit und fehlen Sicherheiten, hilft oft eine Bürgschaft. Alle Fakten, die Sie über diese Form der Kreditsicherheit wissen sollten: Wie eine Bürgschaft funktioniert, welche Risiken bestehen und welche unterschiedlichen Bürgschaftsformen es gibt.

Frau unterschreibt Bürgschafts-Vertrag
Bevor ein potentielle Bürgen einen Bürgschaftsvertrag unterzeichnen, sollten sie sich umfassend über die damit verbundenen Risiken informieren. - © Gina Sanders - Fotolia

Wer kann bürgen?

Grundsätzlich kann jede Person bürgen, die geschäftsfähig ist. Allerdings können Bürgschaften als sittenwidrig eingestuft werden, beispielsweise wenn bei Vertragsabschluss bereits feststand, dass der Bürge überhaupt nicht die Mittel hat, tatsächlich für die Schuld aufzukommen, oder wenn auf ihn massiver Druck ausgeübt wurde.

Von schwerer finanzieller Überforderung des Bürgen geht man aus, wenn er nicht einmal in der Lage ist, die Zinsen der Forderung aufzubringen. Wann wirklich Druck ausgeübt wurde, ist eine Frage, die im Zweifel nicht selten gerichtlich geklärt werden muss. Geht es nur darum, dass die Bürgschaft aufgrund emotionaler Bindungen gewährt wurde, ist dies noch nicht sittenwidrig.

Neben natürlichen können auch juristische Personen bürgen.

Welche Form muss ein Bürgschaftsvertrag haben?

Ein Bürgschaftsvertrag muss schriftlich abgefasst werden. Vertragspartner sind Gläubiger, Kreditgeber und Bürge. Es ist nicht möglich, nur eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Bürge zu treffen. Gültig wird die Bürgschaft erst durch die Übergabe des Dokumentes an den Gläubiger.

Dabei ganz wichtig: Ein Bürgschaftsvertrag ist einseitig und birgt für den Bürgen ein großes Risiko. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet.

Welche Informationen muss der Bürgschaftsvertrag beinhalten?

Folgende Punkte müssen enthalten sein:
  • die zu sichernde Forderung
  • die Daten des Hauptschuldners, des Gläubiger und des Bürgen
  • Bezeichnung bzw. Beschreibung des Kreditvertrages, für welchen die Bürgschaft gelten soll.
  • Bezeichnung der Bürgschaftsform. (Welche Formen es gibt, siehe unten)
  • Salvatorische Klauseln
  • Ort, Datum und Unterschrift der Vertragsparteien
Außerdem möglich:
  • Höchstbetrag für die Bürgschaft
  • Verzicht auf Einrede der Vorausklage durch den Bürgen
  • zeitliche Befristung

Was bedeutet Einrede der Vorausklage?

Das ist das dem Bürgen eingeräumte Recht, so lange nicht zu zahlen, bis nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht wurde. Ein Bürge kann auf diese Einrede der Vorausklage verzichten (bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft tut er dies automatisch), hierzu ist aber nicht zu raten.

Kann der Bürge seiner Bürgschaft widersprechen bzw. diese kündigen?

Auch hier gilt: Theoretisch unter bestimmten Bedingungen, ja. Da dies aber immer mit Nachteilen für den Bürgen verbunden ist, in der Praxis ebenfalls wenig zielführend.
Grundsätzlich muss unterschieden werden, wem gegenüber die Kündigung ausgesprochen wird. Eine Kündigung gegenüber dem Gläubiger ist in zwei Fällen möglich:
  1. Theoretisch könnte eine solche bei Abschluss des Vertrages vereinbart werden. Da der Bürge aber in dem Augenblick davon Gebrauch machen würde, in dem sich die Vermögenslage des Hauptschuldners verschlechtert, lässt sich kein Gläubiger darauf ein.
  2. Zum anderen besteht bei zeitlich unbefristeten Bürgschaften ein grundsätzliches Kündigungsrecht. Als Frist gilt hierfür die Kündigungsfrist der verbürgten Schuld. Erfolgt eine solche Kündigung kann der entweder auf die Haftung des Bürgen zu verzichten oder das zugrunde liegende Schuldverhältnis ebenfalls kündigen – und dann den Bürgen aus der entstandenen Restschuld in Anspruch zu nehmen.

Kündigung gegenüber dem Hauptschuldner

Ein Bürge kann auch gegenüber dem Hauptschuldner kündigen, wenn sich die Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Dieser Anspruch besteht dann aber nur gegen den Hauptschuldner, nicht gegenüber dem Gläubiger. Konkret bedeutet dies, dass der Hauptschuldner dann die Forderung zurückführen oder Ersatzsicherheiten stellen muss, um den Anspruch des Bürgen zu erfüllen. Eben weil sich die Vermögenslage des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert hat, ist ihm dies aber typischerweise nicht möglich und der Anspruch läuft ins Leere.

Wann muss der Bürge zahlen?

Dies hängt stark von der Form der Bürgschaft ab.

Hat der Bürge einen Anspruch gegenüber dem Hauptschuldner?

Ja, grundsätzlich und juristisch schon. Allerdings lässt sich dieser in der Praxis nur schwer durchsetzen, da der Hauptschuldner bei Inanspruchnahme des Bürgen in der Regel mittellos ist.

Welche Bürgschaftsformen gibt es?

Zu den bekanntesten Formen im Geschäftsbereich zählen die Selbstschuldnerische Bürgschaft, die Ausfallbürgschaft, die Globalbürgschaft, die gemeinsame (gesamtschuldnerische) Bürgschaft und die Höchstbetragsbürgschaft.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Diese Form ist bei den Banken die beliebteste und die verbreitetste. Der Bürge haftet nicht aushilfsweise nach dem Schuldner, sondern mit ihm.

Vorteil für die Bank: Sie muss sich gar nicht bemühen, das Geld vom Schuldner einzutreiben, sondern kann sich gleich an den Bürgen wenden.

Vorteil für die Bürgen: Keiner. Verbraucherschützer raten massiv von dieser Form der Bürgschaft ab.

handwerk magazin Tipp: Solche Bürgschaften sollten auf jeden Fall vermieden werden!

Ausfallbürgschaft

Für den Bürgen ist dies die „sicherste“ Variante. Hier kann der Bürge erst herangezogen werden, wenn alle rechtlichen Mittel gegen den Schuldner ausgeschöpft sind.

Vorteil für die Bank: Keiner. Sie muss zuerst versuchen, das Geld vom Schuldner zu erlangen. Das kann teuer und zeitaufwendig sein. Banken lassen sich daher nur ungern auf diese Form ein.

Vorteil für die Bürgen: Für den Bürgen die „sicherste“ Bürgschaft, insbesondere in Kombination mit einer Betragsbegrenzung.

handwerk magazin Tipp: Wenn eine Bürgschaft sein muss, ist diese Variante noch die Beste.

Globalbürgschaft (auch Pauschalbürgschaft genannt)

Hierbei haftet der Schuldner nicht für einen begrenzten Kredit, sondern für alle geschäftlichen Verbindlichkeiten.

Vorteil für die Bank: Sie kann mehrere Kreditverträge mit einer Bürgschaft absichern.

Vorteil für die Bürgen: Keiner. Das Risiko ist enorm hoch und oftmals unübersichtlich. Schuldnerberater raten auch hier einhellig ab

Gemeinsame Bürgschaft

Viele Bürgen sehen in der gemeinsamen Haftung eine Möglichkeit, ihren eigenen Schaden zu begrenzen. Beispielsweise haften Ehefrau und Eltern des Schuldners gemeinsam. Doch Vorsicht: Wird eine solche Bürgschaft abgeschlossen, darf sie nicht gesamtschuldnerisch sein. Andernfalls kann sich der Gläubiger die Gesamtsumme zunächst von dem holen, der gerade liquide ist.

Vorteil für die Bank: Sie hat mehrere Personen, an die sie sich wenden kann. Allerdings bestehen die Banken hier fast immer auf einer gesamtschuldnerischen Variante, weil dies für sie einfacher ist.

Vorteil für die Bürgen: Grundsätzlich eine gute Möglichkeit, das Risiko zu mindern. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht gesamtschuldnerisch gehaftet wird.

Höchstbetragsbürgschaft

Von einer Höchstbetragsbürgschaft spricht man, wenn die Bürgschaftssumme begrenzt ist. Dabei umfasst die Begrenzung dann auch Zinsen, Kosten und Schadenersatz. Grundsätzlich können Höchstbetragsbürgschaften alle oben genannten Formen haben.

Vorteil für die Bank: Keiner.

Vorteil für den Bürgen: Sein Risiko ist klar begrenzt.

Was sagen eigentlich Finanzexperten und Verbraucherschützer zum Thema Bürgschaft?

Finanzexperten und Verbraucherschützen sprechen sich nicht grundsätzlich gegen Bürgschaften aus und unterstützen sogar das Ansinnen der Banken, insbesondere Ehefrauen mit in die Haftung zu nehmen, sofern ihre finanzielle Leistungsfähigkeit dies erlaubt. Schließlich gibt es dafür auch gute Gründe. Allen voran: die Verhinderung von Vermögensverschiebung.

Darüber hinaus profitierten die Frauen ja auch, viele arbeiten im Unternehmen mit und beeinflussen damit auch die Unternehmensentwicklung. Da sollten sie auch beteiligt sein. Ein Grund den auch Bürgschaftsbanken immer wieder nennen. Ist der Ehepartner vermögend, muss er mit ins Boot. Steigt er nicht ein, hilft auch die Bürgschaftsbank nicht.

Umso wichtiger ist es jedoch, alle Rahmenbedingungen zu kennen und vor allem auch für den Ernstfall vorzusorgen. Hier gilt es bereits im Vorfeld festzulegen, wie mögliche Zahlungen dann erfolgen müssen/dürfen, gegebenenfalls Ratenzahlungen zu vereinbaren und bereits im Vorfeld die Höhe der Zinsen festzulegen. Gerne mögen die Banken dies nicht, je informierter potentielle Bürgen jedoch auftreten, umso eher lassen sie sich darauf ein.