Steuern + Recht

05.05.2010

Bilanz 2009: Rückstellung wegen elektronischer Betriebsprüfung zulässig

Ist der Gewinn 2009 höher ausgefallen als erwartet und drohen deshalb Steuernachzahlungen, gibt es eine Möglichkeit gegenzusteuern. Für künftige Kosten bei Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Vorgaben zum digitalen Datenzugriff darf erstmals 2009 eine Gewinn mindernde Rückstellung gebildet werden.

Auf diese Steuersparmöglichkeit weist die Oberfinanzdirektion Münster hin (Kurzinfo ESt Nr. 6/2010 v. 15.4.2010). Denn der Betriebsprüfer des Finanzamts darf auf die gespeicherten Buchführungsdaten des Betriebes zugreifen. Wurde eine Buchhaltungssoftware bereits stillgelegt, muss der Zugriff innerhalb der meist zehnjährigen Aufbewahrungspflichten dennoch gewährleistet bleiben. Für die hierbei voraussichtlich anfallenden Kosten darf der Betrieb in der Bilanz eine Gewinn mindernde Rückstellung ausweisen. Typische Kosten sind zum Beispiel Lizenzgebühren, Speicher- und Wartungskosten.

Tipp: Die Rückstellung darf erstmals für Wirtschaftsjahre ab 2009 gebildet werden. Denn erst ab diesem Zeitpunkt darf das Finanzamt ein „Verzögerungsgeld“ festsetzen, wenn ein Betrieb den Datenzugriff nicht ermöglicht.

 
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