Augenoptiker: BGH verbietet kostenlose Zweitbrille

Der Bundesgerichtshof hat dem teilweise ruinösen Preiswettbewerb unter Deutschlands Augenoptikern einen Riegel vorgeschoben. Die höchsten deutschen Zivilrichter verboten die Werbung eines Optikers, in der dieser eine Zweitbrille als Geschenk anbot.

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Kostenlose Zweitbrillen sollten Optiker nach einem neuen BGH-Urteil nicht mehr bewerben. - © zva

Die kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro sollten laut Werbeflyer all diejenigen Kunden erhalten, die entweder  eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 € oder mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 € kaufen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben und nahm den Optiker auf Unterlassung in Anspruch.

Gesundheitliche Belange müssen wesentlicher Kauffaktor bleiben

Das sah der BGH genauso (Az.: I ZR 26/14). Der Grund: Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist es verboten, Zuwendungen und sonstige Werbegaben zu gewähren. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete der Optiker nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille. Dies habe der verklagte Optiker in der Werbung blickfangmäßig hervorgehoben. Es bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von dem Optiker  angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten, betonten die Karlsruher Richter.