Markt

27.09.2007
Schönheitsreparaturen

BGH kippt "unverständliche" Klausel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein mieterfreundliches Urteil gesprochen. Die Karlsruher Richter erklärten eine Mietvertragsklausel zu Renovierungskosten für unwirksam, weil diese für den durchschnittlichen Mieter nicht verständlich genug sei.

Bild: MEV
Schönheitsreparaturen: BGH stärkt Mieter.

Der 8. Zivilsenat des BGH entwickelte damit seine Rechtsprechung zur Beteiligung von Mietern an Renovierungskosten beim Auszug weiter.
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof Klauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt, die den Mieter zur Zahlung der Kosten für Schönheitsreparaturen nach starren Prozentsätzen auch dann verpflichten, wenn die Wohnung noch gar nicht entsprechend abgenutzt ist.

Nun kippte der BGH eine Klausel, die zwar den tatsächlichen Renovierungsbedarf berücksichtigte, aber nicht genügend klar machte, wie der Anteil des Mieters an den Kosten konkret zu berechnen war. Die "Quotenabgeltungsklausel“ sei im vorliegenden Fall "nicht ausreichend klar und verständlich“ und verstoße damit gegen das Transparenzgebot, hieß es. Die Bestimmung erschließe sich „einem nicht juristisch gebildeten“ Mieter nicht ohne Weiteres, betonte der BGH (Urteil vom 26.09.2007, Az.: VIII ZR 143/06)

 
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