Beweisverwertungsverbot: Privater Lauschangriff

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Eingriffe in die Privatsphäre der Mitarbeiter haben enge Grenzen. - © Amir Kaljikovic - Fotolia.com

Beweisverwertungsverbot Immer häufiger lassen Arbeitgeber Mails ihrer Mitarbeiter mitlesen, Gespräche abhören oder Arbeitsplätze per Video überwachen (BAG, Az.: 2 AZR 153/11, 2 AZR 797/11). Doch diese Eingriffe in die Privatsphäre haben enge Grenzen. Die Verwendung der Erkenntnisse aus der Überwachung ist meist verboten. Allerdings können berechtigte Interessen des Arbeitgebers wie etwa der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen solche Maßnahmen durchaus rechtfertigen. Dies gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass Mitarbeiter im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Straftaten oder schwere Pflichtverletzungen zulasten des Arbeitgebers begehen. Die Rechtslage ist aber nach wie vor unklar. Bei der Überwachung von Telefonaten beispielsweise ist zwischen dem reinen „Mithören“ und dem darüber hinausgehenden „Aufzeichnen“ zum Zwecke der Beweissicherung zu differenzieren. Ohne Einwilligung der Mitarbeiter sieht das Bundesarbeitsgericht das Mithören von Telefonaten dann als zulässig an, wenn dies offen im Rahmen eines Anlernprozesses während der Probezeit geschieht. Die Datenschutzaufsichtsbehörden lassen darüber hinaus offenes Mithören zu, wenn dies durch überwiegende Firmeninteressen gekennzeichnet ist. Dies gilt etwa im Rahmen der Einarbeitungsphase, bei Nachschulungen oder der Qualitätssicherung, wenn die Mitarbeiter hierüber informiert werden. „Handwerksbetriebe sollten hier sehr vorsichtig sein. Neben der vermeintlichen Strafbarkeit kann das Abhören, wenn der Vorgang öffentlich wird, auch einen Imageschaden nach sich ziehen“, gibt Rechtsanwältin Christiane Bierekoven von Rödl & Partner zu bedenken.