Steuern + Recht

30.03.2010

Betriebsvermögen: Privates geschickt nutzen

Bei der Umsatzsteuer gibt es ein häufig nicht beachtetes Privileg. Privatgegenstände, die nachweislich zu mindestens zehn Prozent für den Betrieb verwendet werden, dürfen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Das funktioniert jedoch nur, wenn man die Stolpersteine kennt.

Ein Stolperstein ist der Zeitpunkt, an dem ein Betriebsinhaber dem Finanzamt mitteilt, dass er einen Privatgegenstand, wie etwa sein Auto, dem Betriebsvermögen zuordnet. Finanzamt und Finanzgericht Niedersachsen erwarten die Zuordnung in der nächstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung (Az.: 16 K 463/07). Wer die Zuordnung also erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erklärt, geht beim Vorsteuerabzug leer aus.

Beispiel: Beate Maier, Inhaberin eines Friseursalons, kauft sich im März 2010 privat ein Fahrzeug für 25000 Euro zzgl. 4750 Euro Umsatzsteuer. Da sie den Pkw nachweislich zu mehr als zehn Prozent betrieblich nutzt, ordnet sie ihn ihrem Unternehmensvermögen zu. Sie bekommt vom Finanzamt 4750 Euro Vorsteuer erstattet.

Tipp: Sollte die Zuordnung verspätet erfolgt sein, können betroffene Unternehmer gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. In dieser Streitfrage hat nämlich der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Revisionsverfahren das letzte Wort (Az.: V R 42/09).

 
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