Betriebsübergang 613 a - Ein Paragraf, der teuer werden kann

Beim Inhaberwechsel sind die Mitarbeiter schnell ver­unsichert. Sie müssen deshalb zügig und umfassend informiert werden. Darauf haben sie sogar einen Rechtsanspruch – sonst wird es teuer.

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    Ihr Vater Roland (Mitte) weihte sie frühzeitig in den ­Betrieb ein: ­Sandra und ­Nadine Kiefer (v. li.)
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    © Chart: handwerk magazin
    Die Mitarbeiterzahlen im Handwerk sind 2013 leicht um 0,5 Prozent gesunken.
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    „Nur wer Mit­arbeiter lückenlos informiert, schützt sich vor horrenden ­Forderungen.“ Kathja Sauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Als Schreiner, Möbelbauer und Innenarchitekten sind Inhaber und Mitarbeiter der Firma „Kiefer & Sohn“ in Denzlingen bei Freiburg viele Jahre lang Meister ihres Fachs. So wie es ihre Werbung verspricht, verbinden sie seit drei Generationen „den Stolz auf ihre Tradition mit handwerklichem Können“.

Zur Wahrung der Erfolgsgeschichte hat Betriebsinhaber Roland Kiefer (55) jetzt den nächsten Schritt gemacht und seine beiden Töchter Sandra und Nadine mit ins Boot geholt. Die beiden, studierte Holztechnikerin die eine und examinierte Betriebswirtin und Marketingexpertin die andere, sind nicht nur schon länger in der Geschäftsführung aktiv, sie haben jetzt auch Geschäftsanteile erhalten und eine Spezialabteilung allein übernommen. „Unser Vater wollte uns so früh wie möglich in die Verantwortung für den Betrieb mit einbeziehen, damit wir uns unter seiner Obhut beweisen können“, erklärt Nadine Kiefer.

Natürlich, so die junge Frau, sei eine solche Transaktion nicht ohne intensive Beratung, in diesem Fall durch die Handwerkskammer Freiburg, möglich: „Deren Experten haben uns bestens betreut, sowohl was die rechtlichen und steuerlichen Fragen angeht als auch spezielle betriebswirtschaftliche Aspekte.“ Bei 34 Mitarbeitern spielte natürlich auch das Arbeitsrecht eine Rolle: „Da sind wir unter anderem auf den Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit seinen Informationspflichten gegenüber betroffenen Mitarbeitern hingewiesen worden“, so Nadine Kiefer, wobei die sonst bei Inhaberwechseln oder Abspaltungen oft entstehende Unruhe in der Belegschaft erst gar nicht aufkommen konnte: „Bei uns ging alles reibungslos und ruhig über die Bühne.“

Über Chefwechsel informieren

Dass dies in anderen Fällen alles andere als komplikationslos abläuft, bestätigt Kathja Sauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht: „Beim Übergang von einem Verkäufer zum Käufer muss unbedingt sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter genauso über den Chefwechsel informiert werden, wie es Paragraf 613a BGB vorschreibt. Das aber wird oft übersehen.“

Dann drohe ein Schreckensszenario: „Die Mitarbeiter können wegen des Rechtsfehlers noch Monate oder gar Jahre später den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses rückgängig machen und dem Betriebsübergang widersprechen“ (Kasten auf dieser Seite). Konsequenz: „Der Käufer verliere wertvolle Mitarbeiter, und der Verkäufer, der sich wohl schon im wohlverdienten Ruhestand befindet, hat plötzlich eine Belegschaft – aber ohne Betrieb.“

Nicht wegen Übergang kündigen

Kathja Sauer rät in diesem Fall: „Er kann dann nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen kündigen und muss bis dahin die Löhne zahlen – meist ohne irgend eine Arbeitsleistung zu erhalten. Der Käufer andererseits hat zwar einen Betrieb, verliert aber möglicherweise seine Leistungsträger.“

Wegen des Betriebsübergangs darf weder der bisherige noch der neue Chef kündigen. Dies schließt jedoch Kündigungen aus anderen Gründen, beispielsweise wegen Rationalisierung oder wegen persönlicher Verfehlungen des Mitarbeiters, nicht aus.

Dies nutzen manche Verkäufer eines Betriebs bereits im Vorfeld des Übergangs, um die Belegschaft, etwa wegen Umsatzrückgangs, zu verringern. Auch bei geplanten Betriebsstilllegungen oder im Insolvenzverfahren nach dem sogenannten Erwerbermodell sind Kündigungen wegen des Übergangs ausnahmsweise erlaubt. Dafür ist allerdings zunächst ein Sanierungsplan des Erwerbers erforderlich.

Sieben wichtige Schritte bei Paragraf 613a

Bei Betriebsübergängen die Mitarbeiter fair zu behandeln, liegt durchaus im Interesse sowohl des Verkäufers als auch des Nachfolgers.

1. Rechtslage klären

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist nicht immer leicht zu erkennen, weil die Gerichte je nach Einzelfall entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht nennt als ­Kriterien unter anderem: Übernahme der Betriebsmittel, der Betriebsstruktur, der Mitarbeiter und Kunden sowie des äußeren Erscheinungsbildes. Als Betriebsübergang kann auch der Verkauf nur einer Abteilung gewertet werden.

2. Schriftlich informieren

Verkäufer oder Käufer müssen die Belegschaft umfassend und schriftlich informieren. Dazu zählen hier unter anderem Informationen über den Zeitpunkt des Übergangs, dessen Gründe sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Mitarbeiter des Betriebes.

3. Fallstricke vermeiden

Nicht ausreichend ist zum Beispiel eine Information über den Betriebsübergang ohne Angabe, ob das Betriebsgrundstück mit verkauft oder nur vermietet wird. Bei juristischen Personen dürfen auch Zahlen zum Stammkapital nicht fehlen.

4. Haftung beachten

Käufer und Verkäufer haften für alle Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen gemeinsam. Zu beachten ist: Die Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die sie schon vor dem Übergang hatten und die innerhalb eines Jahres fällig werden, wahlweise vom alten oder vom neuen Chef verlangen. Diese klären dann intern, wer was übernimmt.

5. Auf Kündigungen verzichten

Wegen des Betriebsübergangs darf weder der alte noch der neue Chef kündigen. Das gilt auch in Kleinbetrieben, in denen normalerweise kein Kündigungsschutz besteht.

6. Form wahren

Nachfolger müssen darauf achten, dass alle Mitarbeiter schriftliche Verträge haben. Sonst können sie etwa behaupten, der alte Chef hätte ihnen eine Lohnerhöhung fest zugesagt.

7. Frist wahren

 Wenn ordnungsgemäß informiert wurde, müssen die Mitarbeiter spätestens innerhalb eines Monats dem Betriebsübergang widersprechen. Ihr alter Chef darf ihnen dann grundsätzlich fristgerecht betriebsbedingt kündigen. Erst nach dieser Frist haben Verkäufer und Käufer Klarheit, welche Mitarbeiter tatsächlich im Betrieb bleiben.