Betriebsprüfung kann teuer werden

Auskunft oder Strafe: Bei einer Betriebsprüfung besteht für den Unternehmer eine Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer. Kommt er dieser nicht nach, kann es für ihn schnell sehr teuer werden.

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Jeder Unternehmer und Freiberufler ist bei einer Betriebsprüfung dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist die verlangten Auskünfte zu erteilen und dem Prüfer die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Tut er dies nicht und verweigert den Datenzugriff auf seine EDV-Buchhaltung, kann der Prüfer ein so genanntes Verzögerungsgeld festsetzen.

Strafe besonders für kleine Betriebe schmerzhaft

Die Strafe kann besonders für kleinere Betriebe teuer werden: 2.500 bis 250.000 Euro sieht die Abgabenordnung (AO) dafür vor. Eingeführt wurde diese Möglichkeit zwar schon mit dem Jahressteuergesetz 2009, doch hat Thomas Brandt, Steuerberater bei Ecovis in Berlin, „den Eindruck, dass die Finanzämter jetzt zunehmend zu diesem drakonischen Druckmittel greifen“.

Grundproblem Ermessensentscheidung

Laut dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verzögerungsgeld grundsätzlich immer dann zulässig, wenn der Steuerzahler seinen Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Das Grundproblem ist allerdings, dass es eine Ermessensentscheidung des Prüfers ist, ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Ein Verschulden, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen, ist dafür nicht notwendig.

Brandt sieht diesen Sachverhalt sehr kritisch: „Problematisch ist, dass es dem Prüfer freisteht, gleich die große Keule Verzögerungsgeld herauszuholen, statt es zunächst mit den üblichen Druckmitteln wie Schätzung oder Androhung eines Zwangsgeldes zu versuchen.“

Vorbeugen ist der beste Schutz

Um sich vor einem ungerechtfertigten Verzögerungsgeld zu schützen, rät Ecovis-Steuerberater dazu, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.

Tipp: Bei einer Betriebsprüfung sollte der Steuerzahler darauf achten, dass das Finanzamt die verlangten Informationen und Unterlagen möglichst genau konkretisiert. Wer Unterlagen nicht rechtzeitig beibringen kann, sollte schriftlich Fristverlängerung beantragen und begründen. Und gegen zu knapp bemessene Fristen sollten begründete Einwendungen erhoben werden.