Entscheidung zum Arbeitszimmer: Neues Urteil schafft Vorteile

Immer wieder gibt es Streit um das häusliche Arbeitszimmer. Der Bundesfinanzhof hat jetzt einen anteiligen Abzug erlaubt, auch wenn Handwerker zuhause kein räumlich abgetrenntes Arbeitszimmer haben.

Nach wie vor ein Streitthema: Wann kann ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd abgesetzt werden? Neue Urteile stimmen aber optimistisch. - © © nyul - Fotolia.com

Hat ein Handwerker keine Werkstatt und keine Büroräume, sondern wird nur beim Kunden vor Ort tätig, kann er die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Privathaushalt zumindest bis zur Höhe von 1.250 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe von seinem Gewinn abziehen.

Couch im häuslichen Arbeitszimmer

Doch nutzt der Handwerker nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer, kennt das Finanzamt kein Pardon. Er darf keinen Cent steuerlich absetzen, wenn der Raum auch privat genutzt wird.

Tipp: Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass eine Aufteilung der Kosten für gemischt genutzte Räume in abziehbare und nicht abziehbare Betriebsausgaben zulässig ist (BFH, Beschluss v. 21.11.2013, Az. IX R 23/12; veröffentlicht am 5.2.2014). Das letzte Wort hat nun jedoch der Große Senat des Bundesfinanzhofs. Gegen nachteilige Steuerbescheide sollten Handwerker deshalb Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.