Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuern sparen mit Haustieren

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Kaum einer weiß: Auch einige Kosten für Haustiere können in bestimmten Fällen zu einer Steuerminderung führen. Es kann also bares Geld gespart werden. Wie die Steuerersparnis jedoch aussieht und welche Voraussetzungen gegeben sind, muss anhand der individuellen Konstellation geklärt werden.

Haustiere
Ob privat oder dienstlich: Ausgaben für Haustiere können steuermindernd wirken. - © © Martin Schlecht - Fotolia.com

Haustiere im Privatvermögen

Bei privaten Haustieren ist die Steuersparmöglichkeit begrenzt, weil die Kosten für Anschaffung und Futter des Tieres nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Anders kann es jedoch mit den Betreuungskosten für ein Haustier aussehen. Diese sind nach eine aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.02.2015 (Az: 15 K 1779/14 E) als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig.

Im Urteilssachverhalt wurde eine Hauskatze in der Wohnung der klagenden Steuerpflichtigen bei deren Abwesenheit von einer Tierbetreuerin besucht und versorgt. Entgegen der Meinung des Fiskus stellten die Richter klar, dass die Versorgung von Haustieren einen so engen Bezug zur Hauswirtschaft hat, weshalb die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen greift. Bei privaten Tieren kann daher zumindest ein Teil der Kosten steuerlich berücksichtigt werden.

Tiere im Betriebsvermögen

Noch interessanter ist der Fall sogar, wenn das Tier zum Betriebsvermögen gehört. Dies ist durchaus möglich, wenn das Tier in einem Zusammenhang zum Handwerksbetrieb steht. Das Paradebeispiel ist der Wachhund. Gerade Handwerker haben schon mal abgelegene Betriebsgrundstücke. Um diese vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen, ist es nicht selten, dass ein Wachhund angeschafft wird, der dann Tag und Nacht über den Betrieb wacht. Auch sieht man es schon mal, dass in rein betrieblichen Räumen ein Aquarium mit Zierfischen zu Dekorationszwecken aufgebaut ist. In beiden Fällen gehören die Tiere zum Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs.

Kosten sind Betriebsausgaben

In diesem Fall sind die Anschaffungskosten für die Tiere im Betriebsvermögen über die Abschreibung als Betriebsausgabe absetzbar. Sofort absetzbar sind auch die laufenden Kosten des Tieres, wie Futter oder eventuelle Tierarztbehandlungen. Die Steuerminderung umfasst in solchen Fällen daher die gesamten Kosten des Betriebstiers.