Berufskrankheit: Knieleiden reicht nicht

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit und Berufskrankheiten

Eine Kniegelenksarthrose muss arbeitsbedingt entstanden sein, um als Berufskrankheit zu gelten. Einem 1955 geborenen Gerüstbauer, Gipser, Stuckateur und Bauhelfer hat das Sozialgericht Karlsruhe die Feststellung und Entschädigung einer Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit verweigert (Az.: S 1 U 2600/15).

© fotolia_81133863

Hierzu hatte der Handwerker vorgetragen, er sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Belastungen durch Arbeiten im Knien, Hocken und Kriechen ausgesetzt gewesen. Bereits 1992 musste ihm wegen eines Innenmeniskusrisses, eines Knorpelschadens und einer Arthrose der Innenmeniskus rechts vollständig entfernt werden.

Der Haken dabei: Die Entfernung des Meniskus stelle nach medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung eine gesicherte Konkurrenzursache für die Entwicklung einer Arthrose dar. Deshalb lehnte das Gericht die Anerkennung als Berufskrankheit ab.