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21.06.2010

Beratung: Wie streng die Gerichte am Bau sind

Im Bau und Ausbau wimmelt es nur so von Beratungsfallen. Wer darf was entscheiden? Wer muss warnen? Architekt, Bauherr und Handwerker schieben sich die Verantwortung zu.

1. Richtige Adresse

Es genügt nicht immer, dass der Bauunternehmer Bedenken gegen die geplante Bauausführung dem Architekten mitteilt. Der Bauherr muss jedenfalls dann darüber informiert werden, wenn der Architekt bei seiner Planung bleibt. Das gilt auch, wenn der Architekt vom Bauherren bevollmächtigt ist, über die Bauausführung zu entscheiden (Oberlandesgericht Celle, Az. 14 U 26/04).

2. Vorgaben prüfen

Der Bauunternehmer muss bei vom Auftraggeber gestelltem Material prüfen, ob es für den geplanten Zweck geeignet ist. Im entschiedenen Fall sollte für die Tragschicht unter dem Boden einer Tennishalle Hausmüllverbrennungsasche verwendet werden. Das Material erwies sich als unbrauchbar. Das Unternehmen, das daraus die Tragschicht herstellte, haftet für Sanierungskosten in Höhe von 200000 Euro – zusammen mit dem Unternehmen, das auf dieser Schicht den Boden auftrug, denn auch dieses hätte zuvor den Untergrund prüfen müssen (Oberlandesgericht Hamm, Az. 21 U 82/01).

3. Bedenken anmelden

Die Baufirma haftet für Planungsfehler des Architekten, wenn sie diese dem Bauherren nicht mitteilt. Es spielt dafür keine Rolle, dass die Firma den Plan nicht gesehen, sondern auf Grund mündlicher Anweisungen des Architekten gearbeitet hat. Es ging um Fehler bei der Verfugung von Marmorbodenplatten in einem Badezimmer (Landgericht Oldenburg, Az. 5 O 3344/00).

Mehr Informationen zum Thema Beratungsfallen:

Artikel (für Abonnenten frei lesbar): Vor Regress schützen : Schweigen ist Blech

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Autoren: Thomas Münster/ hbk

 

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