25.04.2012 | Dr. Johannes Fiala, Peter A. Schramm

bAV: Was Arbeitgeber tun sollten, um nicht in Haftung zu geraten

Arbeitgeber müssen haften, falls der Träger ihrer betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter schlecht wirtschaftet oder sich verkalkuliert. Was Sie tun können.

Für einige Fehler der bAV-Träger müssen die Arbeitgeber gerade stehen.

Ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. 8 Sa 187/09) stützt die Arbeitgeberhaftung in der Betrieblichen Altersversorgung (bAV). Für viele Arbeitgeber ist es überraschend, dass sie haften müssen, falls der Träger ihrer betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter schlecht wirtschaftet oder sich verkalkuliert. Sie haften für Pensionskassen, Unterstützungskassen und Direktversicherungen.

 

Kosten und Leistungen im Blick haben: Die „Abschlusskosten“ und laufenden Kosten muss der Arbeitgeber ebenso im Blick haben, wie unangemessen niedrige Versicherungsleistungen und zu optimistische Versprechungen. In der Regel wird dem Arbeitgeber aber nur sein aktueller Steuervorteil vorgerechnet, und nicht seine potentielle (künftige) Haftung, die ihn sogar in die Insolvenz treiben könnte.

 

Leistungsversprechen hinterfragen: Arbeitgeber suchen den Anbieter für einen Durchführungsweg oft danach aus, wo die höchsten Leistungen „garantiert“ werden, die sie dann ihren Arbeitnehmern genauso zusagen. Dabei kommen sie nicht unbedingt an den leistungsfähigsten, sondern eher an den optimistischsten Anbieter, der diese „garantierten“ Leistungen am Ende mit eventuell gar nicht erbringen kann. In diesem Fall kommt der Arbeitgeber nicht umhin, für seine Zusage in Höhe der Garantie selbst einzustehen.

 

Zusagen an Mitarbeiter prüfen: Arbeitgeber sind für Nichteinhaltung der Zusagen ihrer BAV-Träger verantwortlich. Das BAG stellte durch sein Urteil klar, dass…

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