31.10.2011 | dapd/aru

Baufirma muss für Minderwert nach Reparaturen aufkommen

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil gefällt, das die Baubranche betrifft.

Bild: ddp
Hausbau: Ein mangelhaft abgedichteter Keller ist der klassische Fall eines merkantilen Minderwerts bei Gebäuden.

Ein für die Baubranche wichtiges Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm gefällt, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS bemerkt. Bauherren haben danach ein Recht auf die Erstattung des sogenannten merkantilen Minderwerts. Dieser entsteht, wenn Handwerker mangelhafte Arbeiten so lange nachbessern, bis der vertraglich vereinbarte Zustand erreicht ist. Dann bleibt für den Bauherrn ein Restschaden, zum Beispiel, weil das Objekt nun schlechter verkäuflich sein könnte. Dieser Restschaden muss vom Bauunternehmer ersetzt werden.

In dem Fall hatte der Bauherr eine Reihe von gravierenden Beschwerden an einem gerade erst errichteten Gebäude. Unter anderem war der Keller undicht gewesen und konnte erst im Zuge späterer Arbeiten trocken gelegt werden. Nach Auskunft eines Gutachters hatten diese Nachbesserungen einen merkantilen Minderwert in Höhe von rund 7.500 Euro zur Folge. Denn ein möglicher Erwerber könne den Verdacht hegen, dass dieses Gebäude noch weitere Mängel aufweise. Selbst wenn das nicht begründet sei, senke es doch den Kaufpreis. Die Baufirma argumentierte, alle Schäden seien nachweislich behoben. Es gebe also keine weiteren Nachwirkungen.

"Unstreitig lag ein Mangel der Bauleistung vor, der zu Feuchtigkeit im Keller geführt hat und der mittlerweile beseitigt ist", stellten die Richter des OLG Hamm fest. Auch von einem merkantilen Minderwert müsse man im konkreten Falle ausgehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Verdacht eines möglichen Käufers objektiv begründbar sei. Die mangelhafte Abdichtung eines Kellers sei geradezu der "klassische Fall" eines merkantilen Minderwerts bei Gebäuden.

Aktenzeichen: 17 U 92/09

 

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