Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist Kurzarbeitergeld auch an Mitarbeiter zu zahlen, denen schon vorher gekündigt war (5 AZR 310/08).
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen gaben die Erfurter Richter einem Maurer aus Schleswig-Holstein Recht, der im Januar wegen Arbeitsmangels entlassen worden war und dessen Arbeitsverhältnis Ende März endete. Im Februar und März hatte der Betrieb Kurzarbeit angemeldet. Für diese Zeit, so das Gericht, habe der Maurer einen Lohnanspruch. Zwar seien gekündigte Mitarbeiter gesetzlich vom Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, den Ausschlag zugunsten des Maurers gebe aber ein Passus im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, wo es heißt: „Soweit der Lohnausfall nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, muss der Arbeitgeber mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zahlen.“
Wolfgang Larmann
(hbk)
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