Aushilfskräfte: Schüler und Studenten im Anmarsch

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Befristeter Arbeitsvertrag

In den Sommermonaten haben Schüler und Studenten viel Zeit. Und Handwerksbetriebe setzen sie gern ein, um damit etwa Auftragsspitzen während der Urlaubszeit abzufedern. Doch rechtlich lauern dabei einige Fallen.

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Gutes Wetter, lange Tage und kurze Nächte: Gerade in den Sommermonaten funktioniert das Matching zwischen Handwerksbetrieben und Aushilfen wie Schülern und Studenten besonders gut. Damit beide bei der vorübergehenden Zusammenarbeit kein Lehrgeld draufzahlen, müssen sie bestimmte Regeln einhalten.
Eine Rechtslegende, die sich hartnäckig hält, bezieht sich auf den vermeint-lichen arbeitsrechtlichen Minderstatus von Schülern und Studenten. Rechtsanwalt Dr. Gerald Peter Müller stellt klar: „Bei den als Aushilfen beschäftigten Schülern und Studenten handelt es sich um normale Arbeitnehmer, auf die grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmerschutzgesetze Anwendung finden. Insbesondere steht auch ihnen ein Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung zu, und das Kündigungsschutzgesetz findet ebenso wie zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz Anwendung.“ Der Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Beiten Burkhardt empfiehlt deshalb Firmenchefs, bei der Kalkulation stets auch diese mit dem Arbeitsverhältnis von Aushilfen einhergehenden „Nebenverpflichtungen“ zu berücksichtigen.

Schriftlicher Arbeitsvertrag

Eine weitere Rechtsfalle lauert im fehlerhaften Umgang mit Befristungsabreden. „Hier gilt das Schriftformgebot – auch für befristete Verträge mit Aushilfen. Wird die Schriftformnicht eingehalten, so entsteht ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis“, warnt Dr. Gerald Peter Müller.
Ein Klassiker, der von Arbeitgeberseite oft übersehen wird: „Weder eine Befristung noch eine Teilzeittätigkeit rechtfertigen eine schlechtere Vergütung der Aushilfe im Vergleich zum Festangestellten mit gleicher Tätigkeit. Die Differenz in der Vergütung kann dann von der Aushilfe eingeklagt werden“, klärt Dr. Müller auf.

Kurzfristige Beschäftigung

Völlig sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern oder Studenten, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Seit 1. Januar 2015 darf die Beschäftigung in diesen Fällen nicht mehr als 70 Arbeitstage im Jahr oder maximal drei Monate pro Kalenderjahr dauern. Nach wie vor spielt hierbei die Höhe des Verdienstes keine Rolle bezüglich der Abgabenpflicht. Zu beachten ist jedoch, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen, auch wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden, zusammengerechnet werden. Das hat zur Folge, dass sowohl Steuern als auch Sozialabgaben dann auf einer anderen Berechnungsbasis zum Tragen kommen, warnt etwa die Steuerberaterkammer München. Werden die geringfügigen Beschäftigungen nacheinander erbracht, so hat laut Anwalt Dr. Müller derjenige Arbeitgeber das Nachsehen, der nach Überschreiten der Schwellenwerte den Arbeitnehmer noch beschäftigt. „Es empfiehlt sich daher dringend, in den Anstellungsvertrag für die Aushilfe eine Pflicht zur Erklärung über andere Beschäftigungsverhältnisse aufzunehmen.“

Für den Arbeitgeber prinzipiell teurer ist der „450-Euro-Mini-Job“, da bis zu 30 Prozent Pauschalabgaben für den Arbeitgeber anfallen und die weitgehende Befreiung von den Sozialabgaben nur dem Arbeitnehmer zugutekommt. Die geringfügige Beschäftigung dagegen bietet auch dem Arbeitgeber finanzielle Vorteile. Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Geringfügigkeit vorliegen, weil etwa der Schüler bereits Vorbeschäftigungen hatte, bietet die „reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Rechtssicherheit, hat aber dafür ihren Preis“, so Dr. Müller.

Seit 1. Januar 2015 ist zu beachten, dass in der Regel auch Studenten den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro erhalten. Besonderheiten bestehen aber für Praktika. Für Schüler gilt der Mindestlohn jedoch nur, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Ausgenommen vom Mindestlohn sind lediglich Pflichtpraktika, die im Rahmen der Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben werden, sowie freiwillige Praktika bis zu drei Monaten vor oder während der Berufs- oder Hochschulausbildung. Nicht zuletzt wegen der Unsicherheit über die Abgrenzung zwischen freiwilligen und verpflichtenden Praktika hat sich die Zahl der Unternehmen, die Praktika anbieten, halbiert.

Aushilfskräfte – Darauf müssen Sie achten :

  1. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen Arbeitsverträge mit Schülern und Studenten schriftlich abgeschlossen werden. Ansonsten besteht für den Arbeitgeber die Gefahr, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
  2. Während des befristeten Arbeitsverhältnisses sind Schüler und Studenten ganz normale Arbeitnehmer, die Anspruch auf Kündigungsschutz, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Bei gleicher Tätigkeit dürfen sie nicht schlechter bezahlt werden als Festangestellte.
  3. Häufig mangelt es an der ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung bei Nutzung der geringfügigen Beschäftigung. Werden die zu Beschäftigenden nicht gefragt, inwieweit sie in weiteren Beschäftigungsverhältnissen stehen, kann es zu einem bösen Erwachen in Form von Nachzahlungen bei den Sozialabgaben kommen.
  4. Für regelmäßig ausgeübte Jobs durch Schüler bzw. Studenten, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 450 Euro, zahlt der Arbeitgeber in aller Regel pauschal 13 Prozent für die Krankenversicherung, 15 Prozent für die Rentenversicherung mit Aufstockungsoption und die 2-prozentige Pauschalsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen.
  5. Beschäftigungen in der Gleitzone zwischen 450,01 Euro und 850 Euro sind zwar sozialversicherungspflichtig. Allerdings zahlt der Arbeitnehmer einen reduzierten Beitrag zwischen 15 und 20 Prozent. Der Arbeitgeber schuldet dagegen immer den vollen Beitrag.