Schlüsseldienst Auftraggeber kann Alternativangebote einholen

Das Oberlandesgericht Köln definierte in einem neuen Urteil zu Schlüsseldiensten, wann ein hoher Preis als Wucher bezeichnet werden kann.

Schlüsseldienst
Kunden eines Schlüsseldiensts können sich vorher über den Preis informieren und auch ein Alternativangebot einholen. Hohe Preise sind daher laut Oberlandesgericht Köln kein Wucher. - © Dan Race, Fotolia.com

Der Fall: Es ging um einen Auftrag am Samstag. Der Kunde hatte sich aus seiner Wohnung ausgeschlossen. Mit einer Plastikkarte war der Fall schnell erledigt, die Türe konnte der Experte vom Schlüsseldienst sofort öffnen. Dafür veranschlagte er 320 Euro. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass die Arbeit höchstens 130 Euro Wert gewesen wäre und verklagte den Unternehmer wegen Wucher.

Keine Zwangslage bei Auftraggeber

Die Richter des Oberlandesgerichtes Köln sahen das anders: Der Kunde sei schließlich nicht in einer Zwangslage gewesen, nur weil er sich ausgesperrt hatte. Das könnte etwa der Fall sein, falls ein Kind in einer Wohnung eingesperrt sei oder falls Wasser aus einer Rohrleitung austritt sowie wenn elektrische Geräte möglicherweise in Brand geraten könnten. Der Kunde hätte sich vorher über den Preis informieren und auch ein Alternativangebot einholen können. Es sei im Wirtschaftsleben Sache des Auftraggebers, sich nach den Kosten einer Leistung zu erkundigen (Az. 1 RVs 210/16).