Arbeitsunfall: Sturz bei nächtlichem Toilettengang im Hotel nicht versichert

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Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden muss. Das Gericht wies damit die Klage eines 60-jährigen Mannes gegen seine Berufsgenossenschaft ab.

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Der aus Kempen stammende Diplom-Ingenieur übernachtete während einer Dienstreise im Radisson Blu Hotel in Lübeck. Gegenüber der Berufsgenossenschaft erklärte er später, er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Dabei habe er sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt, sei dabei rückwärts gestürzt und habe sich einen Wirbelkörper gebrochen.

Nachtruhe vom Versicherungsschutz ausgeklammert

Doch die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Begründung: Das nächtliche Aufstehen gehöre zum sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Das sah das Sozialgericht Düsseldorf  (Az.: S 31 U 427/14) genauso.  Der Unfall habe keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer sei vom Versicherungsschutz ausgeklammert.