Arbeitsstätte: Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen und die Umsatzsteuer

Zahlreiche Handwerker sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter zur Arbeitsstelle transportiert werden. Gerade im Handwerk ist dies häufig unabdingbar. Steuerlich spricht man dann von Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt die Arbeitnehmer-Sammelbeförderung nicht der Umsatzsteuer. - © © Mechanik - Fotolia.com

Fraglich ist jedoch, wie solche Leistungen umsatzsteuerlich behandelt werden. Kürzlich hat sich die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Verfügung vom 28.09.2015 (S 7100-431-ST 171) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen beschäftigt. Das Ergebnis ist ernüchternd, denn tatsächlich kann die Umsatzsteuer nur in bestimmen Konstellationen außen vor bleiben.

Entgeltliche Beförderung

Von einer entgeltlichen Sammelbeförderung geht der Fiskus immer dann aus, wenn diese in einer konkreten Verknüpfung mit der Arbeitsleistung stattfindet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Handwerker wegen geringer Löhne ohne eine Beförderung keine Arbeitnehmer bekommen könnte. In diesem Fall ist die Arbeitnehmer-Sammelbeförderung immer umsatzsteuerbar.

Unentgeltliche Beförderung

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist grundsätzlich eine unentgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderung gegeben. Leider wird jedoch auch diese in aller Regel zur Umsatzsteuer führen, da sie dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit (aus Sicht des Handwerkers) unternehmensfremden Zwecken dient. Lediglich bei einigen besonderen Umständen unterliegt eine unentgeltliche Sammelbeförderung nicht der Umsatzsteuer.

Welche Umstände dies sind und wann Sie dementsprechend von einer umsatzsteuerfreien Arbeitnehmer-Sammelbeförderung ausgehen dürfen, haben wir Ihnen zur besseren Übersicht in einer übersichtlichen Arbeitshilfe als Checkliste aufbereitet