Azubis Die richtige Kleidung zum Ausbildungsstart

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Für viele Auszubildende beginnt demnächst der Ernst des Lebens. Und neben der beruflichen Herausforderung, stehen etliche jungen Menschen vor der Frage: Was ziehe ich an, oder was muss ich vielleicht sogar anziehen?

Was soll oder muss ich anziehen - die Regeln zur Arbeitskleidung sind vielfältig. - © © NinaMalyna - Fotolia.com

Schließlich will man den guten Eindruck aus der Bewerbungsphase auch in den Berufsalltag übertragen. Bei der richtigen Kleiderwahl sollte allerdings beachtet werden, dass es je nach Branche und Tätigkeit unterschiedliche Vorschriften zur Kleiderordnung geben kann.

So können Arbeitgeber die Einhaltung eines einheitlichen Erscheinungsbildes verlangen und den Arbeitnehmer zum Tragen der im Betrieb allgemein üblichen Dienstkleidung verpflichten. Gerade bei größeren Handwerksunternehmen stellt das keine Seltenheit dar. Der Arbeitgeber sollte aber wissen, dass nach der Arbeitsstättenverordnung Umkleideräume zur Verfügung gestellt werden müssen.

Arbeitnehmerrechte vs. Sicherheit

„Im Unterschied zur Arbeitskleidung, die der Arbeitnehmer in der Regel selbst auswählt und die keinen rechtlichen Vorschriften unterliegt, kann die Dienstkleidung vertraglich festgelegt werden . Dabei muss aber beachtet werden, dass die Dienstkleidungsbestimmung nicht das dem Arbeitnehmer zustehende Persönlichkeitsrecht verletzt“, erklärt Monika Korb, Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht bei KBM Legal.

„Die Regelung muss demnach geeignet, erforderlich und angemessen sein und darf sich nicht auf die Freizeit des Arbeitnehmers auswirken.“ Allerdings kann die vertragliche Rücksichtnahmepflicht ausnahmsweise beschränkt werden, wenn berechtigte Arbeitgeberinteressen aus Gründen der Sicherheit oder des Kundenkontakts berührt sind. „So dürfen beispielsweise bestimmte Frisuren aufgrund von potenzieller Unfallgefahr an Maschinen oder aufgrund von Hygieneproblemen, wie im sterilen OP-Saal, untersagt werden.“

Auch im Falle von arbeitsbedingter Schutzkleidung ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingeschränkt. Unter Schutzkleidung werden Kleidungsstücke verstanden, die aufgrund von gesundheitlichen Gefahren, gegen ungewöhnlich starke Verschmutzung oder aus Gründen der Hygiene getragen werden müssen. „Bei bestimmten arbeitnehmergefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung stellen“, so Korb.

Keine Hotpants beim Bestatter

Gibt es keine vorgeschriebene oder empfohlene Dienstkleidung, liegt die Auswahl der Kleidungsstücke beim Arbeitnehmer. Dabei sollte das äußere Erscheinungsbild allerdings an die betrieblichen Erfordernisse angepasst sein.

Beispiele gefällig?

  • kein Gesichts-Pearcing beim Bankangestellten
  • keine Hotpants beim Bestatter
  • keinen Hut hinter dem Bäckereitresen

Die richtige Kleidung

In einigen Fällen kann der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Kleidung seiner Arbeitnehmer nehmen. Besteht  kein Publikumsverkehr, kann der Arbeitgeber beispielsweise nicht ohne Weiteres verhindern, dass männliche Arbeitnehmer an heißen Tagen auch in kurzen Hosen zur Arbeit kommen.

„Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer bei der Wahl der Kleidung darauf achten, dass sie nicht zu freizügig ist. Gleichzeitig sollte sie auch dem Image des Unternehmens und der Tätigkeit des Einzelnen entsprechen und an die Kollegen angepasst sein. Auch die Körperpflege sollte auf keinen Fall vernachlässigt werden. Ob Sandalen, nackte Beine, schulterfreie Tops oder ähnliches für den jeweiligen Arbeitgeber akzeptabel sind, sollte vorher abgeklärt werden, damit der gute Eindruck weiter wirkt“, empfiehlt Rechtsanwältin Korb abschließend.