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Bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Unter Verwandten gilt oft dasselbe. Transparente Verträge helfen, Privates von Geschäftlichem sauber zu trennen. Das überzeugt auch das Finanzamt.
Andrea Eigel leitet zahlreiche Erfa-Gruppen – und ist somit ganz nah dran am Handwerk. In ihrer neuen Kolumne beantwortet die erfahrene Beraterin Fragestellungen aus der Praxis. Folge 1: das Firmenjubiläum.
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In Zusammenarbeit mit den UnternehmerFrauen im Handwerk (UFH) wollten wir von unseren Lesern wissen, wie sie die Nachfolgeplanung angehen. Dabei haben wir auch nach Erfahrungen und Erkenntnissen aus dem Übergabeprozess gefragt. Die Ergebnisse bewertet Vanessa Thieltges, Dachdeckermeisterin in Nachfolge des elterlichen Betriebs.
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Bei der Betriebsübergabe gilt es, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern, eine gute Ausgangsposition für den Übernehmer zu schaffen und die Altersversorgung des Übergebers zu sichern. Franz Falk, unser Experte für Betriebsübergabe, Betriebsübernahme und Existenzgründung zeigt Ihnen in seinem Webinar
DIE BETRIEBSNACHFOLGE RICHTIG VORBEREITEN, wie das auch in Zeiten des Coronavirus funktioniert.
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Verwandtenbeschäftigung Arbeitshilfen
Verträge mit dem Familienclan bringen Vorteile für beide Seiten, Handwerksunternehmer und Angehörige. Der Fiskus weiß das und prüft daher akribisch, ob sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Darauf sollten Sie derzeit besonders achten.
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Finanzbeamte streichen schnell Steuervorteile, wenn der Chef mit Mitgliedern der Familie Verträge schließt. Wann Handwerksunternehmer auf der sicheren Seite sind.
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Viele Handwerksbetriebe wären ohne die Mitarbeit des Ehepartners und der Kinder nicht überlebensfähig. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Manfred Becker rät zu sauberer Vertragsgestaltung.
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Bereits im Mai berichteten wir darüber, dass der Gesetzgeber bei Darlehen von Verwandten eine Ausnahme von der Abgeltungssteuer geschaffen hat. Hierzu sind nun aktuelle und zu begrüßende Urteile des Bundesfinanzhofs ergangen.
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Handwerkschefs sollten es grundsätzlich vermeiden, gemeinsam mit ihrem Ehepartner einen Pachtvertrag für den Betrieb zu unterschreiben. Sie gefährden sonst den Vorsteuerabzug ihrer Ausgaben.
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Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Insbesondere bei Darlehen von Verwandten hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme geschaffen. Ob die wirklich greift, prüft aktuell der Bundesfinanzhof.
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Viele Unternehmerfrauen haben einen offiziellen Arbeitsvertrag. Der Fiskus erkennt diesen allerdings nur dann an, wenn er wie unter Dritten vereinbart wird. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof enge Grenzen gezogen.
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Angehörige als Mitarbeiter sind in aller Regel ein Segen. Arbeitsverträge mit Verwandten sorgen aber regelmäßig bei der steuerlichen Anerkennung für Probleme. Der Bundesfinanzhof hat die Bedingungen zur steuerlichen Anerkennung nun ein wenig gelockert.
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Die meisten Familienbetriebe hat das Handwerk. Daher gibt es hier auch viele Arbeitsverträge mit Verwandten. Doch nur wenn sie dem „Fremdvergleich“ standhalten, kann die Firma Gehalt, Extras und Sozialabgaben als Betriebsausgaben absetzen und Steuern sparen. Der Bundesfinanzhof prüft, wie genau Chefs die Regeln beachten müssen.
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